Nachbarrechte und das NachbGNRW

Gerade in Zeiten der Corona-Pandemie erreichen uns vermehrt Anfragen die Streitigkeiten zwischen Nachbarn betreffen. Dies mag daran liegen, dass Urlaubsmöglichkeiten eingeschränkt sind und die Bürger ihre Freizeit maßgeblich zu Hause und vor allem bei gutem Wetter draußen im Garten verbringen.

Nachbarrechte und das NachbGNRWRegelmäßig geht es bei den uns erreichenden Nachfragen darum, dass Mandanten sich über neu angepflanzte, oder ältere Gewächse beschweren, die das eigene Eigentum stören. Genauso häufig erreichen uns Anfragen zur Abwehr von Ansprüchen, die zum Beispiel von Kollegen nach dem Nachbarrechtsgesetz gegenüber unseren Mandanten geltend gemacht werden.

Das Nachbarrechtsgesetz ist vor allen Dingen bundeslandabhängiges Privatrecht, regelt also die Rechtsbeziehungen zwischen den Bürgern. Grundsätzlich spielen aber auch die jeweiligen Bauordnungen der Länder eine Rolle, da diese (nicht in Bezug auf Anpflanzungen, aber) insbesondere für bauliche Maßnahmen nachbarrechtlichen Schutz gewähren.

Privatrechtlich kann jeder Bürger zur Abwehr von Einwirkungen auf sein Eigentum Ansprüche gegenüber dem Nachbarn geltend machen. Oder etwa das sogenannte Hammerschlag-und Leiterrecht beanspruchen. Es bestehen eigene Anspruchsgrundlagen gemäß Nachbarrechtsgesetz, aber auch nach dem BGB.

So regelt das Nachbarrechtsgesetz die Art und Weise, wie Pflanzen gehalten, insbesondere mit welchen Abständen diese angepflanzt werden dürfen. Die Aufzählung zu Abständen von Anpflanzungen in §§ 40 f. der jeweiligen Nachbarrechtsgesetzen der Länder sind nicht abschließend, bieten aber Anhaltspunkte dafür, was man darf, bzw. was vom Nachbarn verlangt werden kann.

Ansprüche zur Durchsetzung dieser Abstände sind in der Regel innerhalb von sechs Jahren nach der Anpflanzung der Gewächse geltendzumachen. Dies gilt allerdings nicht, wenn durch die Höhe des Bewuchses nachträglich Abstandsflächen unterschritten werden.

Sollte der Nachbar eine Aufforderung zur Beseitigung von Anpflanzungen unter Fristsetzung nicht nachgekommen, besteht unter Umständen das Recht, zumindest Überwuchs auf Kosten des Nachbarn zu beseitigen, oder vor den Gerichten zu verlangen, dass Anpflanzungen auf dem Grundstück des Nachbars beseitigt werden. Dabei ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Durchführung von Schlichtungsverfahren notwendig ist, bevor zur Durchsetzung von Ansprüchen die Gerichte angerufen werden.

Für die Durchführung dieser Schlichtungsverfahren ist ein für die jeweiligen Bezirke zuständiger Schiedsmann bestellt, der das Schlichtungsverfahren führt.

Ähnliche Ansprüche und mithin auch Voraussetzungen zur Durchsetzung, gelten für die Errichtung von baulichen Anlagen, die Benutzung von bereits errichteten baulichen Anlagen des Nachbarn und Ansprüchen z.B. aufgrund Bodenerhöhungen des nachbarlichen Grundstücks, etwa wegen abfließendem Niederschlagswasser.

In jedem Falle ist es ratsam, vor Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Nachbarn sich durch spezialisierte Rechtsanwälte beraten zu lassen. Wir, die Rechtsanwälte Struck, beraten Sie gerne in allen Bereichen des Nachbarschaftsrechts und stehen bei der Durchsetzung, oder der Abwehr von Ansprüchen an Ihrer Seite!

Quelle:

Rechtsanwalt Struck

https://www.rechtsanwalt-struck.de/