Messie-Wohnung – Was kann man als Vermieter tun?

Ralf Schulze Steinen

Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht

Die Messie-Wohnung ist ein häufiges Problem im Mietrecht.

 

„Sammellust“ des Mieters oder unterschiedliche Vorstellungen von Ordnung und Unordnung reichen in der Regel nicht aus, um als Vermieter mietrechtlich tätig werden zu können.

 

Im Anschluss ein kurzer Überlick zur Sach- und Rechtslage. Anhand von Beispielen erläutern wir insbesondere, ob eine Kündigung in Betracht kommt.

Messie-Wohnung und sog. Messie-Syndrom:

Was kann man als Vermieter tun?

1. MESSIE-WOHNUNG – UNORDNUNG

Die bloße Unordnung in einer Messie-Wohnung berechtigt den Vermieter in der Regel nicht zur Kündigung des Mietverhältnisses.

Das gilt jedenfalls solange, wie hierdurch die Mietsache nicht gefährdet und / oder der Hausfrieden nicht gestört wird

Landgericht Berlin, Urteil vom 23.07.2014 – 65 S 225/13 – Anhäufung diverser Gegenstände

LG Berlin, Urteil vom 18.04.2011 – 67 S 502/10 – chaotische Wohnung

LG Siegen, Urteil vom 10.01.2006 – 1 S 117/05 – Ansammlung von Gegenständen

AG Gießen, Urteil vom 29.01.2021 – 39 C 114/20 – Lagerung von Trödel

AG Friedberg / Hessen, WuM 1987, 686 – Sperrmüll in der Wohnung.

Insbesondere wird der Vermieter dem Mieter grundsätzlich nicht seine Vorstellungen von Ordnung und Unordnung aufzwingen können.

Denn hinsichtlich des einzuhaltenden Maßes an Ordnung und Sauberkeit in einer Wohnung ist eine erhebliche Bandbreite zuzugestehen. Allerdings ergibt sich eine Grenze aus dem Mietzweck „Wohnen“.

Ist die Messie-Wohnung derart zugestellt, dass dort ein Wohnen nicht mehr möglich und auch nicht mehr praktiziert wird, kommt eine Kündigung in Betracht (Messie-Wohnung wird zum Lager)

LG Karlsruhe, Urteil vom 22.05.2019 – 9 S 2/19.

2. ERHEBLICHE VERSCHMUTZUNG

Der Mieter ist dazu verpflichtet, die Mietsache regelmäßig zu reinigen

BGH, Beschluss vom 21.08.2018 – VIII ZR 188/16.

Kommt zur Unordnung in der Messie-Wohnung eine erhebliche Verschmutzung hinzu, insbesondere durch (Menschen- oder Tier-) Fäkalien, Schmutz, Abfall,verderbliche Essensreste, und/oder Insektenbefall, verletzt der Mieter seine Obhutspflichten in einem Ausmaß, das der Vermieter nicht hinnehmen muss.

Denn hierdurch wird die Mietsache erheblich gefährdet – § 543 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt. BGB

AG Berlin-Schöneberg, Urteil vom 16.06.2009 – 11 C 507/08.

3. Messie-Wohnung: Hausfriedensstörung

Wirkt sich das Verhalten des Mieters auch auf das übrige Anwesen, insbesondere die Nachbarn, aus, stellt dies eine Hausfriedensstörung i. S. v. § 569 Abs. 2 BGB dar.

Hat der durch den Mieter innerhalb der Wohnung verursachte Zustand einen unerträglichen Gestank zur Folge, der im Treppenhaus oder sogar in den anderen Wohnungen festzustellen ist, berechtigt dies den Vermieter zur fristlosen Kündigung – nach vorheriger Abmahnung

LG Hildesheim, Urteil vom 27.03.2015 – 7 S 4/15

Amtsgericht München, Endurteil vom 08.08.2018 – 416 C 5897/18

AG Münster, Urteil vom 08.03.2011 – 3 C 4334/10

Amtsgericht Hamburg-Harburg, Urteil vom 18.03.2011 – 641 C 363/10

AG Rheine, Urteil vom 26.02.2008 – 4 C 731/07

AG Saarbrücken, Urteil vom 29.10.1993 – 37 C 267/93.

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