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– Smoke on the water- Fire in the sky –
Rechtsanwalt Dr. Hans Reinold Horst, Hannover / Solingen
Fachbeitrag zum 5. Bonner Fachseminar in Bonn
Häufig entsteht Streit in einem Mehrparteienhaus über die Frage, ob die Haustür des nachts verschlossen werden soll. Sicherungsinteressen, das Haus nachts durch das Abschließen der Haustür besser gegen unerwünschte Eindringlinge zu schützen, stehen Bequemlichkeitsinteressen gegenüber, die Tür insbesondere für spät kommende oder gehende Gäste nicht auf- und abschließen zu müssen.
Hausordnungen in Mietshäusern und Wohnungseigentumsanlagen geben den Sicherungsinteressen häufig Vorrang. Sie bestimmen, dass die Haustür des nachtsabzuschließen ist. Aspekte des Brandschutzes insbesondere die Versperrungeines Fluchtwegs – geraten dabei aus dem Fokus. Rechtsprechung zur Rolle des Brandschutzes bei Schließregelungen existiert nicht. Die generell zuS chließregelungen ergangenen Entscheidungen befassen sich nur mit der Frage,wann und in welchem Umfang ein Abschließgebot (auch am Tage) bei welcher Zusammensetzung der Hausgemeinschaft (reine Wohnnutzung, Mischnutzung mitgewerblicher oder freiberuflicher Tätigkeit im Haus) und welcher verwendeten chließ- und Überwachungstechnik (Gegensprechanlage, Videoüberwachung,Türdrücker u.a.) unzumutbar ist oder aber gerechtfertigt werden kann. Nach der hiervertretenen Auffassung überholt der Brandschutz all diese Erwägungen, wie imfolgenden zu zeigen sein wird. …….
Die komplette Dokumentation können Sie hier in PDF-Format kostenlos herunterladen:
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