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Grundsteuer verfassungswidrig? Beschwerde gegen Substanzbesteuerung des selbstgenutzten Wohneigentums (1. Oktober 2005)
Die beiden Eigenheimer einer badischen Kleinstadt wenden sich gegen die steuerliche Belastung ihrer Grundstücke, die sie mit ihren Familien selbst bewohnen. Unstreitig ist, dass mit dem selbstgenutzten Grundbesitz keine tatsächlichen Erträge erwirtschaftet werden, die als Einkommen besteuerbar wären. Doch ebensowenig kann nach Ansicht der Beschwerdeführer der sogenannte Sollertrag besteuert werden. Der Sollertrag ist eine Rechengröße, die aus einem erwarteten, theoretisch möglichen Ertrag aus der Nutzung eines Wirtschaftsgutes (wie z.B. Grund und Boden) angesetzt wird, ohne dass er tatsächlich erzielt wird. Ein solches Verfahren ist nicht generell rechtswidrig, würde aber voraussetzen, dass die Grundstücke jedenfalls theoretisch und typischerweise der Erzielung von Einkünften dienen. Ein erwartbarer Ertrag ist bei selbstgenutztem Wohneigentum aber auch nicht theoretisch vorhanden. Besteuern des Vermögens gilt nicht automatisch als Eingriff in das Eigentum. Erst wenn die Belastung unverhältnismäßig ist, greift Artikel 14 Grundgesetz. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Vermögensteuerbeschlüssen (22.06.1995, BvL 37/91 und BvL 552/91) den Schutzbereich näher bestimmt. Die Vermögenssubstanz selbst darf nicht gefährdet werden. Das persönliche Gebrauchsvermögen, das der eigenverantwortlichen Gestaltung des persönlichen Lebensbereichs dient, genießt besonderen Schutz und ist daher von Sollertragssteuer freizustellen. Systematisch steht die Grundsteuer der Vermögensteuer gleich, weshalb die badischen Beschwerdeführer mit den dort entwickelten Grundsätzen argumentieren. Widerspruch gegen Grundsteuerbescheid Der Deutsche Siedlerbund ist der Ansicht, dass Haus- und Wohnungseigentum als individuelles Gebrauchsvermögen einzig der freien Lebensgestaltung des Eigentümers und seiner Familie dient. Eine Sollertragssteuer greift nach Auffassung des Verbandes daher in die geplante Nutzung, die eben nicht auf Erträge abzielt, unzulässig ein. Die Grundsteuer auf Basis einer Sollertragssteuer auf das selbstbewohnte Eigenheim wäre daher als Substanzsteuer zu qualifizieren. Doch reine Substanzsteuern, also solche, die das bloße Eigentum besteuern, sind nur in staatlichen Ausnahmesituationen zulässig und ansonsten verfassungswidrig. Der DSB-Kreisverband Dortmund hat ein Muster-Widerspruchsschreiben formuliert, das nicht nur den Dortmunder Mitgliedern zur Verfügung gestellt wird, sondern allen DSB-Mitgliedern. Das Muster ist nur entsprechend der örtlichen Gegebenheiten abzuändern und individuell auszufüllen. Der Verfasser, Kreisverbandsvorsitzender Rechtsanwalt Hans-Michael Schiller, empfiehlt, den Widerspruch innerhalb der Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheids nur gegen die Festsetzung der Grundsteuer einzulegen. Zugleich soll das Ruhen des Widerspruchsverfahrens beantragt werden, bis die anhängige Verfassungsklage rechtskräftig entschieden ist. Die Zahlungspflicht ist damit nicht aufgehoben, doch hält der rechtzeitige Widerspruch die Chance der Rückzahlung offen. Wer gegen die Grundsteuer- und Gebührenbescheide 2006 Widerspruch einlegen will, findet das Musterschreiben auf Zu empfehlen ist insbesondere, dass sich die DSB-Kreisverbände zusammen mit der Rechtsschutzversicherung der Problematik annehmen und so könnte mit der jeweiligen Stadtverwaltung das Ruhen der Widerspruchsverfahren der Mitglieder und das weitere Vorgehen besprochen werden. Insbesondere in Bundesländern, wo bei verschiedenem Verwaltungshandeln kein Widerspruchsverfahren mehr möglich ist, z.B. in Niedersachsen, sind andere Wege mit den Gemeinden zu suchen. Stand der Grundsteuerreform Die Verfassungsbeschwerde richtet sich nur gegen die Grundsteuer B für sonstiges Grundvermögen (Grundsteuer A betrifft landwirtschaftliche Flächen) und dort nur gegen die Besteuerung selbstgenutzten Wohneigentums. Laut Statistischem Bundesamt konnte der Staat, das heißt in diesem Falle ausschließlich die Gemeinden, über die Grundsteuer B etwa 9,3 Milliarden Euro (2003) einnehmen, wovon schätzungsweise 45 Nun wird die Frage zu diskutieren sein, ob und bis zu welcher Vermögensgrenze das Grundvermögen überhaupt besteuert werden darf. Eine Substanzbesteuerung des selbstgenutzten Wohneigentums, das keine Erträge bringt, sondern dem Eigenbedarf der Familie und der Alterssicherung dient, hat der Deutsche Siedlerbund übrigens schon vor Jahren in Frage gestellt. Ue |
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