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§ 1 Teilnahmeberechtigung
Die Wohnungseigentümer, ihre bevollmächtigten Vertreter, der Verwalter, die Mitglieder des Verwaltungsbeirats und – soweit vom Verwalter geladen – Sachverständige und Sonderfachleute sind zur Teilnahme an der Wohnungseigentümerversammlung berechtigt. Gäste haben keinen Zutritt. über die Zulassung von Beratern entscheidet die Wohnungseigentümerversammlung nach Feststellung ihrer Beschlussfähigkeit durch Mehrheitsbeschluss.
§ 2 Vorsitz in der Versammlung
Der Verwalter eröffnet, leitet und schließt die Wohnungseigentümerversammlung. Der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats oder ein zu Beginn der Versammlung durch die Wohnungseigentümer gewählter Vorsitzender kann im Ausnahme- und Verhinderungsfall den Versammlungsvorsitz übernehmen.
§ 3 Nachweis der Beschlussfähigkeit
Über die Anwesenden in der Wohnungseigentümerversammlung ist ein Teilnehmerverzeichnis zu errichten. Das Teilnehmerverzeichnis hat die Vor- und Zunamen der Wohnungseigentümer und die Größe ihres Miteigentumsanteils und ihre Unterschriften zu enthalten. Bevollmächtigte Vertreter nicht erschienener Wohnungseigentümer dokumentieren ihre Vertretung durch eigenhändige Unterschrift beim Namen des zu vertretenden Wohnungseigentümers.
Berater oder sonstige Personen, die an der Wohnungseigentümerversammlung teilnehmen, haben sich, unter Hinweis auf ihre Position, in das Teilnehmerverzeichnis einzutragen.
§ 4 Eröffnung der Versammlung
Der Versammlungsvorsitzende stellt die Beschlussfähigkeit der Versammlung fest. Bei vorhandener Beschlussfähigkeit eröffnet er die Wohnungseigentümerversammlung.
§ 5 Ordnungsvorschriften
Der Versammlungsvorsitzende übt in der Wohnungseigentümerversammlung das Hausrecht aus. Er kann die Versammlung jederzeit unterbrechen oder aufheben, wenn sie nicht mehr nach Gesetz und Geschäftsordnung durchführbar ist. Die Versammlung ist unterbrochen, wenn der Versammlungsvorsitzende sich kein Gehör verschaffen kann und seinen Platz verlässt. Der Versammlungsvorsitzende kann einen Anwesenden von der Eigentümerversammlung wegen besonders grober oder wiederholter Störung der Ordnung ausschließen. Ihm muss Gelegenheit gegeben werden, vor Verlassen des Versammlungsraums Vertretungsvollmacht erteilen zu können.
§ 6 Redeordnung
Der antragstellende Wohnungseigentümer erhält zunächst zum aufgerufenen Tagesordnungspunkt das Wort. Anschließend wird die Aussprache eröffnet. Durch Handzeichen erfolgt die Wortmeldung. Das Wort wird vom Vorsitzenden in der Reihenfolge der Meldungen erteilt. Der Versammlungsvorsitzende hat das Recht, jederzeit das Wort zu ergreifen. Er kann dieses Wort außer der Reihe auch an den antragstellenden Wohnungseigentümer, zugezogene Sachverständige, Mitglieder des Verwaltungsbeirats und Wohnungseigentümer erteilen, die Tatsachen zur Sachklärung angeben oder zur Geschäftsordnung sprechen wollen. Die Rededauer der Diskussionsteilnehmer beträgt für jeden Tagesordnungspunkt drei Minuten. Der Vorsitzende kann Ausnahmen zulassen. Wenn der Redner vom Tagesordnungspunkt abweicht oder die Redezeit überschreitet, kann der Versammlungsvorsitzende nach zweimaliger Verwarnung oder Mahnung ihm das Wort entziehen.
§ 7 Anträge zur Geschäftsordnung
Diese Anträge ergeben sich zum Schluss der Rednerliste oder der Aussprache und auf den Übergang zum nächsten Tagesordnungspunkt. Bei Anträgen dieser Art kann zur Begründung außer dem antragstellenden Wohnungseigentümer nur einem Wohnungseigentümer für und einem Wohnungseigentümer gegen den Antrag das Wort für je drei Minuten erteilt werden. Das Schlusswort hat der antragstellende Wohnungseigentümer. Über den Antrag wird abgestimmt.
§ 8 Beschlussfassung
Bei Beschlüssen, die nach Gesetz oder Vereinbarung einer qualifizierten Mehrheit oder Einstimmigkeit bedürfen, hat der Versammlungsvorsitzende durch ausdrückliche Erklärung festzustellen, dass die vorgeschriebene Mehrheit zugestimmt hat. Bei Beschlussunfähigkeit wird die Wohnungseigentümerversammlung geschlossen. Der Versammlungsvorsitzende hat die Versammlung zu unterbrechen und Beschlussfähigkeit feststellen zu lassen, wenn diese nach Abschluss einer Aussprache unmittelbar vor Eröffnung der Abstimmung durch Antrag angezweifelt wird.
Beschlüsse sind vor Eröffnung der Abstimmung zweifelsfrei zu formulieren. Die Beschlussfragen sollen mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden können. Wahlen sind hiervon ausgenommen. Über mehrere den gleichen Gegenstand betreffende Anträge ist in der Reihenfolge der Antragstellung abzustimmen. Vorgezogen werden Anträge zur Geschäftsordnung und auf Vertagung.
§ 9 Abstimmung
Nach Abstimmungseröffnung kann das Wort, auch zur Geschäftsordnung, nicht mehr erteilt werden. Gewertet werden als Ergebnis die JA- und NEIN-Stimmen. Stimmenthaltungen werden gezählt, jedoch im Abstimmungsergebnis weder positiv noch negativ gewertet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Von der Abstimmungsteilnahme ist ein Stimmberechtigter ausgeschlossen, wenn es sich um eine seine Person betreffende Angelegenheit handelt. In diesem Fall ist auch die Übertragung des Stimmrechts ausgeschlossen.
Im Normalfall wird durch Handzeichen oder Heben der Stimmkarte abgestimmt. Zur Annahme eines Antrages auf namentliche öffentliche Abstimmung ist der Mehrheitsbeschluss der Versammlung erforderlich.
Der Versammlungsvorsitzende oder die gewählten Stimmzähler stellen das Abstimmungsergebnis fest. Dieses Ergebnis ist unmittelbar vom Versammlungsvorsitzenden mit Angabe der Gegenstimmen und Stimmenthaltungen zu verkünden.
§ 10 Vertretungsvollmacht
Die Vertretungsvollmacht muss schriftlich dem Versammlungsvorsitzenden auf der Grundlage der Gemeinschaftsordnung oder sonstiger Vereinbarungen bekannt gegeben werden.
Durch den Versammlungsvorsitzenden wird die Versammlung geschlossen, wenn
a) Beschlussunfähigkeit der Versammlung festgestellt wird,
b) durch Beschluss die Versammlung unterbrochen oder geschlossen werden soll,
c) die gesamten Tagesordnungspunkte behandelt worden sind.
§ 12 Niederschrift
Spätestens fünf Werktage nach der Versammlung sind die Beschlüsse und auf Verlangen auch einzelne Äußerungen in einer Niederschrift festzulegen und nach dem Wohnungseigentumsgesetz vom Versammlungsvorsitzenden, einem Wohnungseigentümer und vom Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats oder seines Vertreters unterschreiben zu lassen. Zur Niederschrift gehört das Teilnehmerverzeichnis.
§ 13 Änderung der Geschäftsordnung
Die Wohnungseigentümerversammlung kann jederzeit mit Mehrheitsbeschluss eine Änderung dieser Geschäftsordnung beschließen oder bestimmen, dass von ihr abgewichen werden soll.
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