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Ein Wohnungsbesitzer, der seine Badewanne überlaufen lässt, hat grundsätzlich keinen Anspruch gegen seine Hausratsversicherung.
Der Mann hatte zu später Stunde Gardinen in der Wanne eingeweicht und – bei noch laufendem Wasserhahn – die Wohnung verlassen. Dabei hatte er sich versehentlich ausgeschlossen. Seine im Obergeschoss wohnende Vermieterin hatte er wegen ihrer Schwerhörigkeit und der späten Abendstunde (22.30 Uhr) nicht mehr wecken wollen, seine Frau war bis zum frühen Morgen zur Nachtschicht. Erst nach Stunden war er mit einem weiteren Schlüssel in die teilweise überschwemmte Wohnung zurückgehrt.Daraufhin hatte er eine Entschädigung für Folgen der übergelaufenen Badewanne bei seiner Versicherung eintreiben wollen.
Die Richter des OLG Hamm befanden jedoch: Der Mieter habe sich grob fahrlässig verhalten. Er hätte zumindest einen Nachbarn aufsuchen und von dort aus die Polizei benachrichtigen können, fanden die Richter und sprachen die Hausratsversicherung von einer Leistungsverpflichtung frei.
OLG Zweibrücken
—
Az. 1 U 187/99
Rechtsbereich/Normen: —
Einstellung in die Datenbank: 2001-03-02
Bearbeitet von: Markus Baum
Quelle: Anwalt-Suchservice
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