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Einem Wohnungseigentümer steht kein Anspruch auf Zustimmung zur Errichtung eines Balkonkraftwerks zu. Dabei kommt es nicht darauf an, ob durch die bauliche Maßnahme der optische Gesamteindruck beeinträchtigt wird. Dies hat das Amtsgericht Konstanz entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter einer Wohnung hatte mit Zustimmung der Eigentümer an der Außenseite seines Balkons eine Mini-Solaranlage anbringen lassen. Das Modul war Schwarz, hatte eine Fläche von 168 cm x 100 cm und war an einem Wechselrichter angeschlossen. Auf einer Eigentümerversammlung im Oktober 2022 wurde mehrheitlich ein Beschluss gefasst, wonach das Balkonkraftwerk zu entfernen sei. Dagegen richtete sich die Klage der beiden Wohnungseigentümer.
Das Amtsgericht Konstanz entschied gegen die Kläger. Diese haben keinen Anspruch auf Genehmigung der Mini-Solaranlage. Die übrigen Wohnungseigentümer müssen der Errichtung eines Balkonkraftwerks nicht zustimmen. § 20 Abs. 1 WEG enthalte eine sogenannte Bausperre für bauliche Veränderungen ohne Zustimmung der Eigentümer. Eine solche Veränderung stelle die Montage der Photovoltaikanlage dar, ohne dass es auf einen Eingriff in die Substanz ankomme.
Nach Ansicht des Amtsgerichts komme es nicht darauf an, ob durch die bauliche Maßnahme der optische Gesamteindruck der Wohnanlage beeinträchtigt werde. Ohnehin wäre dies hier der Fall. Die Mini-Solaranlage sei erheblich wahrnehmbar. Es liege eine relevante nicht unerhebliche Beeinträchtigung vor.
Eine entsprechende Anwendung von § 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG, wonach Ladeboxen privilegiert sind, komme nach Auffassung des Amtsgerichts nicht in Betracht. Es fehle insofern an einer planwidrigen Regelungslücke. Rechtspolitische Erwägungen, so überzeugend sie sein mögen, genügen nicht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.03.2023
Quelle: Amtsgericht Konstanz, ra-online (vt/rb)
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