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Den Wohnungseigentümern können die Kosten der Erhaltung und Erneuerung der zu seiner Sondereigentumseinheit gehörenden Fenstern, Balkontüren, Rollläden und Wohnungseingangstüren auferlegt werden. Ein entsprechender Beschluss hält sich im Rahmen des weiten Ermessens des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Wohnungseigentümerin im Jahr 2021 vor dem Amtsgericht Offenbach am Main gegen einen Beschluss. Dieser regelte, dass die Kosten der Erhaltung und Erneuerung von Fenstern, Balkontüren, Rollläden und Wohnungseingangstüren von denjenigen Wohnungseigentümern zu tragen seien, zu deren Sondereigentumseinheit diese Einrichtungen zählen. Die Klägerin hielt dies für unzulässig und verwies auf die Teilungserklärung, die eine Kostenverteilung nach Miteigentumsanteilen vorsieht. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.
Das Landgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Beschluss zur Änderung des Kostenverteilungsschlüssels sei nicht zu beanstanden. Er halte sich im Rahmen des weiten Ermessen des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG. Die Änderung der Kostenverteilung sei nicht willkürlich, sondern entspreche dem naheliegenden Ansatz, dass die genannten Bauteile der Einwirkung durch die Wohnungseigentümer in höherem Maße als das sonstige Gemeinschaftseigentum ausgesetzt sei.
Für unerheblich hielt das Landgericht die anderslautende Regelung in der Teilungserklärung. Denn hinsichtlich der Kostenverteilung enthalte § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG eine Öffnungsklausel.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.11.2023
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/WuM 2023, 702/rb)
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