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Werden über einen Erfahrungsbericht bei Google-Maps unwahre Tatsachen verbreitet und weist der Betroffene Google darauf hin, so ist Google verpflichtet vom den für den Eintrag verantwortlichen eine Stellungnahme einzuholen. Tut Google dies nicht, so ist von der Rechtmäßigkeit der Beanstandung auszugehen und der Eintrag zu löschen. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts hervor.
Im zugrunde liegenden Fall wurde die Arbeit eines Arztes in Berlin, der eine Klinik für kosmetische Chirurgie leitete, in einem Erfahrungsbericht von Google-Maps von einem anonymen Nutzer schlecht bewertet. Der Arzt klagte daraufhin gegen Google auf Löschung des Eintrags, da dieser nach seiner Behauptung falsch gewesen sei.
Das Landgericht Berlin gab der Klage statt. Zwar sei Google nicht verpflichtet negative Erfahrungsberichte von Google-Maps von sich aus zu überprüfen. Weist jedoch ein Betroffener auf eine mögliche Rechtsverletzung hin, bestehe ein Anspruch auf Löschung, wenn Google vom für den Eintrag Verantwortlichen keine Stellungnahme einholt. Dies sei hier der Fall gewesen. Gegen diese Entscheidung legte Google Berufung ein.
Das Kammergericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Berufung von Google zurück. Dem betroffenen Arzt habe der Löschungsanspruch zugestanden. Zwar müsse Google nicht die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen überprüfen. Wird es aber von einem Betroffenen auf eine mögliche Rechtsverletzung hingewiesen, könne es als Störer auf Löschung des Eintrags haften, wenn es nicht die Beanstandung des Betroffenen an den für den Eintrag Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterleitet. In einem solchen Fall könne von der Rechtmäßigkeit der Beanstandung und somit von der Unwahrheit des Eintrags ausgegangen werden. So habe der Fall hier gelegen.
Nach Auffassung des Kammergerichts sei unerheblich gewesen, dass der Arzt durch Google-Maps die Öffentlichkeit gesucht hat und er sich in beruflichen Angelegenheiten Kritik stellen muss. Denn dies rechtfertige nicht die Verbreitung unwahrer Tatsachen, selbst wenn sie als Bewertung oder Erfahrungsbericht gekennzeichnet ist.
An Google werden auch keine überspannten Anforderungen gestellt, so das Kammergericht weiter. Denn Google habe mit der Schaffung der Einstellung von Bewertungen damit rechnen müssen, dass es zu Beanstandungen kommt. Es müsse daher entsprechende personelle und technische Kapazitäten bereitstellen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.06.2014
Quelle: Kammergericht, ra-online (vt/rb)
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