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von Ralf Schulze Steinen | 01.08.2018
Das beklagte Mitglied einer Zweier-WEG will oder kann nicht zu den Bewirtschaftungskosten finanziell beitragen.
Das klagende Mitglied begleicht die Rechnungen der jeweiligen Versorger aus eigener Tasche, wobei um Abwasser-, Strom-, Heizungs- und Gaskosten geht.
Mit seiner Klage verlangt der Kläger anteilige Zahlung der Bewirtschaftungskostenvom zahlungsunwilligen/zahlungsunfähigen Miteigentümer direkt, weil diese trotz Aufforderung nicht zahlte.
Zu Recht?
Nein – das LG Frankfurt weist die Klage ab.
2.
Ein etwaiger Anspruch des Klägers auf Ersatz der von ihm verauslagten Bewirtschaftungskosten bestehe zum Anderen auch nicht gegen den Beklagtendirekt.
Streitigkeiten innerhalb einer Zweier-WEG über die Kosten und Lasten des Gemeinschaftseigentums sind häufig.
Vor allem dann, wenn die WEG auf einen Verwalter nach WEG verzichtet.
Für eine zerstrittene Zweier-WEG ohne Verwalter, in der eine Beschlussfassung nicht möglich ist, hat das LG Dortmund, Urteil vom 03.02.2017, Az. 17 S 125/16 einen direkten Anspruch des zahlenden Wohnungseigentümers gegen den Nichtzahlenden grundsätzlich bejaht.
Der in Vorlage getretene Wohnungseigentümer einer Zweier-WEG ist auch nicht rechtelos gestellt.
Er kann auf eine Beschlussfassung – anteilige Erstattung der von ihm verauslagten Kosten durch die WEG – hinwirken und gemäß § 21 Abs. 8 WEG gerichtliche Beschlussersetzung beanspruchen, wenn ein diesbezüglicher Beschluss entgegen den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung nicht gefasst wird.
Das ist aufwendig, aber eben der gesetzlich vorgesehene Weg.
Der Bundesgerichtshof wird demnächst über etwaige Direktansprüche innerhalb einer Zweier-WEG entscheiden, weshalb wir Sie auf dem Laufenden halten werden…
Wir sind fachkompetent und kennen die Gesetze…
Wir verwalten seit 1969 Eigentums- und Mietwohnungen, Miet- und Geschäftshäuser zur vollen Entlastung der Eigentümer zu günstigen Konditionen, mit Kompetenz, Professionalität und Engagement. Profitieren Sie von unserer Erfahrung – wir stellen uns Ihren Ansprüchen.
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