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Wird während der Zwangsverwaltung die Jahresabrechnung des Vorjahres beschlossen, muss der Zwangsverwalter die Abrechnungsspitze auch für den Zeitraum zahlen, in dem er noch nicht als Zwangsverwalter bestellt war, so das OLG München mit Beschluss vom 12. März 2007. Der Verwalter argumentierte vergeblich damit, dass er erst im Dezember des abzurechnenden Jahres als Zwangsverwalter bestellt worden sei und daher nicht für Kosten einzustehen habe, die vor der Bestellung fällig geworden seien. Das OLG entschied, dass die Abrechnungsspitze mit der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung zu einem Zeitpunkt fällig geworden sei, in dem die Zwangsverwaltung bereits angeordnet war. Damit müsse der Verwalter zwar nicht die nach dem Wirtschaftsplan des Vorjahres geschuldeten (und nicht erbrachten) Hausgeldvorauszahlungen leisten. Die darüber hinausgehende Differenz, also die Abrechnungsspitze muss er jedoch als Ausgabe der Verwaltung an die WEG leisten.
Kommentar
Die Entscheidung entspricht der herrschenden Meinung (so genannte Fälligkeitstheorie). Besonders fatal ist dies in den Fällen, in denen die Hausgeldvorauszahlungen gemäß Wirtschaftsplan viel zu gering angesetzt sind und damit die Abrechnungsspitze besonders hoch ausfällt. Dem Zwangsverwalter bleibt in der Regel nur Zahlung, denn den – wegen der zu gering angesetzten Vorauszahlungen wohl fehlerhaften – Beschluss über den Wirtschaftsplan kann er nicht mehr anfechten.
Autor: Susanne Tank – tank@bethgeundpartner.de
Fundstelle: OLG München, Beschluss v. 12. März 2007, 34 Wx 114/06, WuM 2007, 289
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