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Das Oberlandesgericht Köln (OLG, Az.: 16 Wx 165/06) hat jetzt noch einmal darauf hingewiesen, dass der Verwalter als Vertreter der Wohnungseigentümer von der Abstimmung über seine Entlastung ausgeschlossen ist (entsprechend Paragraf 25 V Wohneigentumsgesetz).
Wird unter demselben Tagesordnungspunkt und in einem Verfahren über eine weitere Frage, wie zum Beispiel über die Jahresabrechnung abgestimmt, so erstreckt sich der Stimmrechtsausschluss des Verwalters auch auf die Abstimmung über diesen Punkt. Die Abstimmung über die Entlastung des Verwalters sollte also getrennt von anderen Tagesordnungspunkten erfolgen, so die Richter.
Gleichzeitig hat das OLG Köln entschieden, dass kein Stimmrechtsausschluss besteht, wenn über die Bestellung oder Abberufung des Verwalters abgestimmt wird, soweit er in Vertretung von Wohnungseigentümern handelt. Er darf also über seine Bestellung oder Abberufung sowohl in eigenem Recht als Miteigentümer als auch in Vertretung anderer Wohnungseigentümer mit abstimmen. Eine Ausnahme hiervon kann jedoch vorliegen, wenn es sich um eine Abstimmung über eine Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grunde handelt.
Der Autor Peter Breiholdt ist Rechtsanwalt in Hamburg (www.breiholdt.de)
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