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Eine Pauschalgebühr für den Wohneigentumsverwalter in Höhe von 200 EUR für die Zuarbeit an einen Rechtsanwalt im Rahmen einer Zahlungsklage gegen einen säumigen Wohnungseigentümer ist nicht zu beanstanden. Insofern ist der erhöhte Zeit-, Kosten- und Arbeitsaufwand zu berücksichtigen, der mit einer solchen Klage für den Verwalter verbunden ist. Dies hat das Amtsgericht Bonn entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Wohnungseigentümergemeinschaft traf im Juli 2017 mehrheitlich einen Beschluss, wonach die Verwalterin für jede Klage gegen einen das Hausgeld säumigen Wohnungseigentümer eine Pauschalgebühr in Höhe von 200 EUR erhalten sollte. Die Sondervergütung sollte den zusätzlichen Aufwand abdecken, die der Verwalterin durch die Zuarbeit an den Rechtsanwalt entstehen. Drei Wohnungseigentümer waren mit dem Beschluss jedoch nicht einverstanden und erhoben daher Klage.
Das Amtsgericht Bonn entschied gegen die Kläger. Der getroffene Beschluss entspreche ordnungsgemäßer Verwaltung und sei daher wirksam. Die Bearbeitung die Gemeinschaft betreffender gerichtlicher Verfahren überschreite den nach §§ 27, 28 des Wohneigentumsgesetzes von dem Verwalter geschuldeten Leistungsumfang und könne deshalb Gegenstand der Vereinbarung über eine Sondervergütung sein. Es sei unbedenklich dem Verwalter für die Führung von gerichtlichen Verfahren eine Vergütung in der Höhe einer angemessenen Pauschalgebühr zuzubilligen.
Hinsichtlich der Höhe der Pauschalgebühr sei der zusätzliche Zeit-, Kosten- und Arbeitsaufwand zu berücksichtigen und zu bewerten, so das Amtsgericht. Eine Zahlungsklage gegen einen säumigen Wohnungseigentümer sei mit einem erheblichen Aufwand für den Verwalter verbunden (Bsp.: Anfertigung von Kopien der letzten Wirtschaftspläne und Jahresabrechnungen, Entgegenstellen der Soll- und Ist-Zahlen, Beachtung möglicher Tilgungsbestimmungen, Anfertigung einer übersichtlichen Zusammenfassung, Mandatieren und Informieren des Rechtsanwalts). Eine Pauschalgebühr von 200 EUR je Klage sei daher angemessen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.02.2018
Quelle: Amtsgericht Bonn, ra-online (vt/rb)
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