Zinsen in der Hausgeldabrechnung

 

Rechtsfrage:

Wie sind Zinseinkünfte auf ausstehende Hausgeldzahlungen in der Jahresabrechnung zu verbuchen?

Vorbemerkung Fries Immobilien-Team:

Die Verwaltung einer WEG hat gemäß § 28 Abs. 3 WEG nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben zu erstellen. Dazu hat die Verwaltung eine geordnete und übersichtliche Einnahmen- und Ausgabenrechnung vorzulegen, die auch Angaben über die Höhe der gebildeten Rücklagen enthält. Sie muss für einen Wohnungseigentümer auch ohne Hinzuziehung fachlicher Unterstützung verständlich sein. Diesen Anforderungen genügt eine Abrechnung nur, wenn sie, anders als der Wirtschaftsplan, nicht die geschuldeten Zahlungen und die vorgesehenen Ausgaben, sondern die tatsächlichen Einnahmen und Kosten ausweist (BGH NJW 2010, 2127 BGH, NJW 2012, 1434).

Die Darstellung der Jahresabrechnung muss die Wohnungseigentümer in die Lage versetzen, die Vermögenslage der WEG zu erfassen und auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen. Sie müssen nachvollziehen können, was mit den eingezahlten Mitteln geschehen ist, insbesondere ob sie entsprechend den Vorgaben des Wirtschaftsplans eingesetzt worden sind. Die Jahresabrechnung ist nicht zuletzt die Grundlage für die Festlegung der endgültigen Höhe der Beiträge (BGH NJW 2010, 2127 BGH, ZWE 2011, 256 Rn. 6; BGH, NJW-RR 2012, 1103 Rn. 7).

Hierzu BGH – Urteil vom 11.10.2013 – V ZR 271/12:

Es ist nicht zu beanstanden, dass die von Miteigentümern auf die Rückstände gezahlten Zinsen in der Gesamtabrechnung als „Gemeinschaftserträge“ verbucht und in den Einzelabrechnungen anteilig ausgekehrt wurden. Denn Rechtsfrüchte des Verwaltungsvermögens und damit auch Zinserträge auf Hausgeldrückstände gehören zu den Nutzungen des gemeinschaftlichen Eigentums im Sinne von § 16 Abs. 1 WEG und stehen den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu. Solche Erträge können – sofern sie nicht zur Deckung der Kosten und Lasten verwendet werden sollen – an die Wohnungseigentümer ausgekehrt werden; dazu bedarf es einer Beschlussfassung (BGH, ZWE 2012, 373 Rn. 16), die hier mit der Genehmigung der Jahresabrechnung und der Einzelabrechnungen – die die anteilige Auskehrung vorsehen – erfolgt ist.

 

Quelle: FRIES Rechtsanwälte Partnerschaft http://www.friesrae.de