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Das Oberlandesgericht Hamburg hat sich in einer Entscheidung vom 07.03.2003 mit der Befugnis des Versammlungsleiters in der Wohnungseigentümerversammlung befasst. Nach Ansicht des Gerichts hat der Versammlungsleiter dafür zu sorgen, dass Beschlussergebnisse zutreffend festgestellt und in das Protokoll aufgenommen werden. Auch eine vorläufige rechtliche Beurteilung des Abstimmungsergebnisses, z. B. die Erreichung einer bestimmten qualifizierten Mehrheit, ist vorläufig vom Versammlungsleiter zu treffen. Maßgeblich für den Beschlussinhalt ist hiernach nicht das tatsächliche Abstimmungsergebnis, sondern die Ergebnisfeststellung durch den Versammlungsleiter. Der Gefahr einer Manipulation von Beschlussergebnissen durch den Versammlungsleiter können die Wohnungseigentümer während der Versammlung durch Austausch des Versammlungsleiters und nach Schluss der Versammlung im Wege der gerichtlichen Anfechtung begegnen.
Begründet wird diese Ansicht mit dem Gedanken der Rechtssicherheit. Die Anfechtung von Eigentümerbeschlüssen ist nur innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung möglich. Daher sind die Wohnungseigentümer als Anfechtungsberechtigte darauf angewiesen, von einem bestimmten Beschluss-ergebnis als maßgebend ausgehen zu können. Es werden insbesondere auch die Wohnungseigentümer geschützt, die an einer Wohnungseigentümerversammlung nicht teilgenommen haben.
Autor: RA Markus Achenbach
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