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Die Wohnungseigentümerversammlung kann durch Mehrheitsbeschluss das Grillen auf Terrassen, Balkonen und Rasenflächen der Wohnanlage untersagen. Dies hat das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hatten Wohnungseigentümer auf der Wohnungseigentümerversammlung ein generelles Verbot des Grillens auf den Terrassen und Balkonen sowie auf der Rasenfläche der Wohnanlage beschlossen.
Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken führte aus, dass ein solcher Beschluss gültig ist. Er könne per Stimmenmehrheit gemäß § 15 Abs. 2 WEG beschlossen werden, weil er im Rahmen der Regelung des ordnungsgemäßen Gebrauchs der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und des gemeinschaftlichen Eigentums liege.
Bei der Bestimmung des Inhalts des Begriffs eines ordnungsgemäßen Gebrauchs seien in angemessener Weise die gerechtfertigten Interessen sämtlicher Wohnungseigentümer einzubeziehen und gegeneinander abzuwägen. Das Gericht führte weiter aus, dass auch bei einem gasbetriebenen Grillgerät die Verbreitung des Geruchs der darauf gegarten Lebensmittel nicht vermieden werden könne. Durch die Gerüche würden andere Wohnungseigentümer nicht nur unerheblich beeinträchtigt, weil sie ihre Fenster und Balkontüren geschlossen halten müssten, damit der Geruch nicht in ihre Wohnungen dringe.
Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken verwies auf eine Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf, das zutreffend die Auffassung vertreten würde, dass den übrigen Wohnungseigentümern durch das Grillen über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliches Maß hinaus ein Nachteil erwachse.
Das Grillen auf Terrassen, Balkonen und Rasenflächen einer Eigentumswohnanlage mag vielfach praktiziert und geduldet sein, sei aber angesichts der damit verbundenen Beeinträchtigungen der Mitbewohner weder allgemein gebilligt noch Kernbereich einer von der Allgemeinheit gebilligten Übung oder Gewohnheit.
Nicht zu entscheiden hatte das Oberlandesgericht Zweibrücken, ob ein das Grillen auf Balkonen gestatteter Mehrheitsbeschluss im Rahmen der Regelung des ordnungsgemäßen Gebrauchs liegt und mithin dem Mehrheitsbeschluss zugänglich ist (Landgericht Düsseldorf, Urteil v. 09.11.1990 – 25 T 435/90 – = NJW-RR 1991, 1170 = ZMR 1991, 234).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.06.2011
Quelle: ra-online, Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (vt/pt)
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