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Den Wohnungseigentümern darf nicht wegen der begrenzten Raumgröße die Teilnahme an der Eigentümerversammlung verweigert werden. Dies stellt einen schwerwiegenden Eingriff in den Kernbereich der Mitgliedschaftsrechte dar. Schon allein deswegen können sämtliche Beschlüsse für unwirksam erklärt werden. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2021 sollte in einer aus vier Parteien bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft in Hessen eine Eigentümerversammlung stattfinden. Zu der Versammlung sollten noch der Verwalter und eine Mitarbeiterin vor Ort anwesend sein. Da der Raum nur für fünf Personen ausgelegt war, wurde einer Wohnungseigentümerin der Zutritt verweigert. Nach Protest erteilte diese letztlich einem anderen Wohnungseigentümer Vollmacht und verließ den Ort. Nachdem auf der Versammlung einige Beschlüsse getroffen wurden, erhob die ausgeschlossene Wohnungseigentümerin Anfechtungsklage.
Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Klägerin. Die angefochtenen Beschlüsse seien wegen der Verletzung des Teilnahmerechts für unwirksam zu erklären. Der Ausschluss von einer Versammlung stelle einen schwerwiegenden Eingriff in den Kernbereich elementarer Mitgliedschaftsrechte dar, bei dem es nicht darauf ankommt, ob die gefassten Beschlüsse auch bei einer Mitwirkung des ausgeschlossenen Mitglieds die erforderliche Mehrheit gefunden hätte.
Es sei nach Ansicht des Landgerichts unzulässig, Versammlungen dahingehend zu beschränken, dass lediglich eine Teilnahme einzelner Personen gewährleistet wird und die übrigen Eigentümer Vollmachten zu erteilen haben oder gar von vornherein zu sog. Vertreterversammlungen geladen wird. Dies gelte auch in Zeiten der Corona-Pandemie. Die Eigentümer haben nicht nur das Recht, ihren Willen durch Abstimmungsverhalten zum Ausdruck zu bringen, sondern auch durch Wortmeldungen auf der Versammlung die Mehrheit in Richtung der von ihnen gewünschten Willensbildung zu beeinflussen.
Der Versammlungsort müsse so beschaffen sein, so das Landgericht, dass eine ordnungsgemäße Durchführung gewährleistet und allen Wohnungseigentümern die Teilnahme möglich ist. Bei der begrenzten Größe der Wohnungseigentümergemeinschaft sei dies hier zumutbar gewesen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.12.2022
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/GE 2022, 1164/rb)
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