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Amtsgericht Laufen, Urteil vom 04.02.2016
– 2 C 565/15 –
Zulässige Wohnnutzung bei Unterbringung von Asylbewerbern
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht berechtigt mehrheitlich ein Verbot zur Unterbringung von Asylbewerbern in Eigentumswohnungen zu beschließen. Ein entsprechender Beschluss ist unwirksam. Die Unterbringung von Asylbewerbern in Eigentumswohnungen stellt grundsätzlich eine zulässige Wohnnutzung dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Laufen hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eigentümer einer etwa 92 qm großen Wohnung vermieteten diese an den Freistaat Bayern. Dieser beabsichtigte dort bis zu acht Asylbewerber unterzubringen. Die übrigen Wohnungseigentümer hielten dies für unzulässig. Sie beschwerten sich über eine erhebliche Lärmbelästigung durch die Asylbewerber. Zudem habe mehrmals die Polizei erscheinen müssen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft beschloss daher im Juli 2015 mehrheitlich ein Verbot zur Unterbringung von Asylbewerbern. Gegen diesen Beschluss klagten die betroffenen Wohnungseigentümer.
Beschlossenes Unterbringungsverbot unwirksam
Das Amtsgericht Laufen entschied zu Gunsten der Kläger
. Denn das beschlossene Verbot zur Unterbringung von Asylbewerbern sei unwirksam. Die Unterbringung von Asylbewerbern stelle eine zulässige Wohnnutzung dar. Gegen eine zulässige Nutzung habe nicht die verhältnismäßig kurze Dauer des Aufenthalts, der häufige Wechsel der Bewohner und die damit gegebenenfalls gesteigerte Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls der übrigen Bewohner gesprochen. Zudem lasse sich aus etwaigen Einzelfällen keine allgemeine Regelung dahingehend ableiten, dass die Unterbringung von Asylbewerbern eine erheblich größere Belastung und Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums darstelle, als die Vermietung an andere Personengruppen. Auch von diesen können Beeinträchtigungen ausgehen.
Keine Überbelegung bei 8 Personen auf 92 qm
Nach Ansicht des Amtsgerichts habe die Unterbringung von acht erwachsenen Personen in einer etwa 92 qm großen Wohnung nicht zu einer Überbelegung geführt. Eine Überbeanspruchung des Gemeinschaftseigentums und damit eine Beeinträchtigung nach § 14 WEG habe nicht vorgelegen.
Konkrete Beeinträchtigungen durch Asylbewerber für Verbots-Beschluss unerheblich
Soweit es zu konkreten Beeinträchtigungen durch die Asylbewerber gekommen sei, hielt das Amtsgericht dies für den Verbots-Beschluss für unerheblich. Insofern habe den einzelnen Wohnungseigentümern Unterlassungsansprüche zugestanden. Ein generelles Verbot der Unterbringung von Asylbewerbern sei dadurch nicht gerechtfertigt gewesen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.05.2016
Quelle: Amtsgericht Laufen, ra-online (vt/rb)
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