Wohnungseigentümergemeinschaft als Immobilienkäuferin

Nach Auffassung des OLG Celle (Beschluss vom 26. Februar 2008) kann die Wohnungseigentümergemeinschaft Immobilien erwerben und als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen werden.
Im entschiedenen Fall hatte das Grundbuchamt die Eintragung der Wohnungseigentümergemeinschaft abgelehnt. Die Richter in Celle sahen dies anders. Zu den im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit zulässigerweise zu tätigenden Geschäften zähle auch der Erwerb von Immobilieneigentum. Es seien Fälle denkbar, die dies geradezu erforderlich machten. Erwähnt werden der Erwerb einer Hausmeisterwohnung oder eines Stellplatzes.
Das Grundbuchamt habe auch nicht zu prüfen, ob der Immobilienerwerb sich im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung halte. Diese Prüfung obliege allein den Wohnungseigentumsgerichten. Andernfalls käme es zu einer doppelten Überprüfung, mit der möglicherweise sogar die Bestandskraft von Beschlüssen in der Eigentümerversammlung unterlaufen werden könnte.

Kommentar

Die Entscheidung wird die Wohnungseigentümergemeinschaften in ihrer Handlungsfreiheit weiter stärken. Es ist auch nicht einsehbar, weshalb trotz ausdrücklicher gesetzlicher Regelung, nach der die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst Rechte erwerben kann, sie nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden soll. Schließlich ist es nunmehr möglich, notorisch schlechten Wohngeldzahlern z.B. die Wohnung abzukaufen bzw. im Falle der Zwangsversteigerung diese zu ersteigern. Da in jedem Falle die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung eingehalten sein müssen, wird auch weiterhin der Erwerb von Immobilien durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft nur mit entsprechend guten Gründen möglich sein.

Autor: Susanne Tanktank@bethgeundpartner.de

Fundstelle: OLG Celle, Beschluss vom 26. Februar 2008, 4 W 213/07 – www.ibr-online.de