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Lässt ein Wohnungseigentümer einen Rottweiler auf dem Hofgrundstück, das allen Eigentümern gehört, unangeleint und ohne Maulkorb umherlaufen, können die übrigen Eigentümer dies untersagen. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. August 2006 (AZ I-3 Wx 64/06) hervor, wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.
Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Ihnen gehört jeweils eine Wohnung. Zu den Wohnungen gehört als Gemeinschaftseigentum der Hofbereich. Ein Wohnungseigentümer hatte sich einen Rottweiler angeschafft und ihn unangeleint und ohne Maulkorb auf dem gemeinschaftlichen Eigentum umherlaufen lassen. Der Nachbar war darüber nicht erfreut und wollte ihm das untersagen.
Zu Recht, wie die Richter feststellten. Das freie Umherlaufen eines derart großen Hundes beeinträchtige die ungehinderte Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums. Daran ändere der Umstand auch nichts, dass der Hund unter Aufsicht umherlaufe. Zwar habe der Hundeliebhaber während des laufenden Prozesses den Rottweiler nicht nur unangeleint umherlaufen lassen. Dieses Verhalten könnte allein jedoch durch den Druck des anhängigen Rechtsverfahrens motiviert gewesen sein. Wegen der Wiederholungsgefahr sei eine richterliche Entscheidung notwendig.
Bevor unter Nachbarn Streit entsteht, sollte man sich hinsichtlich der Rechte und Pflichten anwaltlich beraten lassen. Die Deutsche Anwaltauskunft benennt Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Nähe zu allen Rechtsgebieten unter der Rufnummer 01805/181805 (0,14 /min.) oder man sucht selbst im Internet unter
Quelle: http://www.ratgeberbox.de/ratgeber/index/index_437318.html
www.anwaltauskunft.de.
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