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Das zentrale Entscheidungsorgan einer Eigentümergemeinschaft ist die Eigentümerversammlung. Hier treffen die Wohnungseigentümer alle für sie wichtigen Entscheidungen, die mit der Verwaltung der Wohnanlage und dem Zusammenleben der Gemeinschaft zusammenhängen.
Zur Eigentümerversammlung muss der Verwalter mindestens einmal jährlich einladen – und zwar in Textform wenigstens eine Woche vor der Versammlung. "In der Einladung muss neben dem Ort und dem Zeitpunkt der Versammlung auch die Tagesordnung angegeben werden", betont Marcus Zachmann von der Quelle Bausparkasse. In der Tagesordnung sind alle jene Themenpunkte anzusprechen, über die in der Versammlung ein Beschluss gefasst werden soll. Diese müssen zumindest stichwortartig erkennen lassen, worum es im Einzelnen geht.
Nach neuester Rechtsprechung kann jeder Wohnungseigentümer gemäß Paragraf 21 Abs. 4 WEG vom Verwalter die Aufnahme bestimmter Punkte auf die Tagesordnung einer ordentlichen Wohnungseigentümerversammlung verlangen, wenn die Behandlung dieser Punkte ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. "Weigert sich der Verwalter pflichtwidrig, so kann der Anspruch gemäß Paragraf 43 Nr. 3 WEG gerichtlich geltend gemacht werden", sagt Marcus Zachmann. Die Weigerung des Verwalters ist dann als pflichtwidrig zu sehen, wenn eine ordnungsgemäße Verwaltung die Aufnahme des Tagesordnungspunktes erfordert.
OLG Frankfurt,
Quelle: https://www.quelle-bausparkasse.de
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