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Eigentümer von Eigentumswohnungen dürfen außen an ihre Wohnungsabschlusstür einen Adventskranz anbringen. Dies hat das Landgericht Düsseldorf entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Wohnungseigentümer einen Kranz an Wohnungseingangstür gehängt. Andere Wohnungseigentümer störte der Kranz, sie meinten, dass die einheitliche Gestaltung des Treppenhauses gestört sei.
Das Landgericht Düsseldorf entschied, dass es ein Brauchtum gäbe, in der Advents- und Weihnachtszeit oder auch während der Osterwoche Kranzschmuck an der Außenseite von Wohnungstüren anzubringen. Dieses stelle keine nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer dar.
Zwar gelte im Wohnungseigentumsrecht das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, dies bedeute aber nicht, dass jedewede Einwirkungen werden müssen. Das Gebot sehe vielmehr auch vor, dass die übrigen Wohnungseigentümer bestimmte Freiräume anerkennen. Dies gelte insbesondere dann, wenn es letztendlich um die Beurteilung von ästhetischen Gesichtspunkten gehe.
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Quelle: www.kostenlose-urteile.de/
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