Amtsgericht Hannover, Beschluss vom 27.12.2005
– 71 II 547/05 –
Verbot gilt ebenfalls für Besucher
Ein Wohnungseigentümer darf kein Fahrrad im Hausflur abstellen. Dieses Verbot gilt ebenfalls für Besucher. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hannover hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall stellten ein Wohnungseigentümer und sein Besuch immer mal wieder ein Fahrrad im Hausflur ab. Die Wohnungseigentümergemeinschaft war damit nicht einverstanden und klagte auf Unterlassung.
Anspruch auf Unterlassung bestand
Das Amtsgericht Hannover entschied zu Gunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft. Dieser stehe ein Anspruch auf Unterlassung nach § 1004 BGB zu.
Abstellen der Fahrräder im Keller oder vor dem Haus
Nach § 14 Nr. 1 WEG sei jeder Wohnungseigentümer zur Rücksichtnahme verpflichtet, so das Amtsgericht weiter. Er sei daher daran gehalten, vom Gemeinschaftseigentum nur in der Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil entsteht. Davon ausgehend sei das Abstellen von Fahrrädern in Treppenhäusern unzulässig. Vielmehr gehörten diese vor das Haus oder in den Keller. Dort komme es zu keiner Störung des Zugangsverkehrs.
Fehlende tatsächliche Behinderung unbeachtlich
Es war zudem nach Ansicht des Amtsgerichts unerheblich, dass es tatsächlich zu keiner Behinderung gekommen ist. Denn es sei nicht auszuschließen gewesen, dass im Falle einer Notsituation eine Vielzahl von Personen den Hausflur benutzen werden und in einem solchen Fall das Fahrrad eine Behinderung darstellt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.03.2014
Quelle: Amtsgericht Hannover, ra-online (zt/ZMR 2006, 649/rb)