Wohnungseigentümer darf Eigentumswohnung nicht an Feriengäste vermieten

Gewerbliche kurzzeitige Vermietung ist keine Wohnungsnutzung

Einem Wohnungseigentümer ist es nicht erlaubt, seine Wohnung an ständig wechselnde Feriengäste zu vermieten. Dies geht aus einem Urteil des Kammergerichts hervor.

Im zugrunde liegenden Fall bot der Eigentümer einer Berliner Wohnung diese im Internet tage- und/oder wochenweise zur Vermietung an. Nach Auskunft aus dem Gewerberegister betrieb er eine gewerbsmäßige Zimmervermittlung und beschäftigte auch eine Angestellte, die ankommende Gäste begrüßte, deren Kontaktdaten notierte, den Schlüssel übergab und bei der Abreise wieder entgegennahm sowie die Wohnung reinigte.

Gegen die laufende Vermietung wehrten sich andere Wohnungseigentümer. Sie fühlten sich in ihrem Wohlbefinden gestört und sahen die Sicherheit im Haus beeinträchtigt. Das Kammergericht gab ihnen Recht und untersagte die dem Wohnungseigentümer, sein Sondereigentum zukünftig gewerblich tage- und/oder wochenweise an Feriengäste zu überlassen.

Eine derartige Nutzung der Wohnung sei nicht mit der in der Teilungserklärung festgeschriebenen Wohnungsnutzung vereinbar. Die in Frage stehende Vermietungspraxis sei nicht mehr vom Vermietungsrecht des Eigentümers gedeckt, wenn sie als eine selbständige, vom Gewinnstreben getragene Beteiligung am allgemeinem wirtschaftlichen Verkehr erscheine. Die bloße Nutzung des Vermögens trete hier zurück. Die gewerbliche Nutzung der Wohnung durch Vermietung an ständig wechselnde Personen beeinträchtige die Wohnungseigentümer mehr als eine normale Nutzung zu Wohnzwecken.

Wohnungsnutzung ist auf Dauer angelegt

Das Gericht sah in der Vermietungspraxis einen pensionsartigen Betrieb. Ein solcher bringe üblicherweise weitergehende Beeinträchtigungen mit sich, z.B. durch einen ständigen Besucherwechsel und einen unüberschaubaren Personenkreis. Hierdurch erhöhe sich die Anonymität zwischen den Nachbarn und verringere sich das Sicherheitsgefühl. Die höhere Fluktuation sei auch mit einer stärkeren Beanspruchung des Gemeinschaftseigentums verbunden. Dagegen unterscheide sich eine Wohnungsnutzung zu Wohnzwecken, denn sie sei grundsätzlich auf Dauer angelegt und durch denselben Nutzer geprägt.

  • Kammergericht Berlin; Urteil vom 31.05.2007
    [Aktenzeichen: 24 W 276/06]

Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de