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Was ist geschehen?
Die Eigentümergemeinschaft beschließt für die Wirtschaftsjahre 2002 und 2003 keine Wirtschaftspläne mit Vorschussverpflichtung. Am 18.11.2003 scheidet ein Wohnungseigentümer aus der Wohnungseigentümergemeinschaft aus. Im April 2005 beschließt die Gemeinschaft die Einzelabrechnungen, die auch den Zeitraum vor dem Ausscheiden des Eigentümers betreffen. Auf dieser Grundlage verlangt sie vom ausgeschiedenen Wohnungseigentümer die Zahlung von Wohngeld für einen bestimmten Zeitraum in den Jahren 2002 und 2003. Das ehemalige Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft lehnt die Zahlung ab.
Was sagt das Gericht?
Zu Recht! Nach Ansicht des OLG München hat die Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den ausgeschiedenen Eigentümer keinen Anspruch auf Zahlung der geforderten Wohngelder. Denn Wohngeld kann nur durch einen Beschluss der Wohnungseigentümer gefordert werden. Ein solcher Beschluss kann den Eigentümer jedoch nur dann binden, wenn er an der Beschlussfassung auch beteiligt war. Ist er zur Zeit der Beschlussfassung nicht mehr Eigentümer, war er auch hieran nicht mehr beteiligt und kann folglich an den Beschluss auch nicht gebunden sein. Der vor Beschluss der Jahresabrechnung ausgeschiedene Wohnungseigentümer schuldet daher nicht das beschlossene Hausgeld auch wenn er im Zeitraum 2002 – 2003 Eigentümer war. (OLG München, Beschl. v. 24.05.2007, 34 Wx 27/07)
Was sagt Ihr Anwalt?
Der Wohnungserwerber ist gemäß § 10 Abs. 4 WEG auch an die vor seinem Eintritt in die Gemeinschaft gefassten Beschlüsse gebunden (und haftet hierfür der Gemeinschaft!). Über die Beschlüsse kann sich der Erwerber durch Einsicht in die Beschluss-Sammlung informieren. Das ist ihm auch dringend anzuraten. In einem Fall wie dem vorliegenden könnte er erkennen, dass für die Vergangenheit keine Wirtschaftspläne beschlossen wurden, und dass mit Abrechnungsbeschlüssen für längst abgeschlossene Wirtschaftsjahre zu rechnen ist.
Quelle: clausener@friesrae.de
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