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Wird ein Beschluss nicht mit der nach einer Öffnungsklausel erforderlichen Mehrheit, gleichwohl aber mehrheitlich beschlossen, wird er ohne Anfechtung bestandskräftig und ist nicht nichtig, so das Landgericht München. Nach der Gemeinschaftsordnung konnten mit ¾-Mehrheit Änderungen der Gemeinschaftsordnung beschlossen werden. Mit einfacher Mehrheit wurde beschlossen, dass die Verteilung von Kosten nicht mehr nach Miteigentumsanteilen, sondern nach Quadratmeter Wohnfläche erfolgen sollte. Ein späterer Beschluss, dem die geänderte Kostenverteilung zugrunde lag, wurde mit dem Argument angefochten, der ursprüngliche Beschluss über die grundsätzliche Änderung des Kostenverteilerschlüssels sei nicht mit der notwendigen Mehrheit zu Stande gekommen und deshalb nichtig. Falsch, da aus der Öffnungsklausel die Beschlusskompetenz der Gemeinschaft folge.
Kommentar
Die Entscheidung entspricht der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung. So lange ein Beschluss mit der notwendigen Kompetenz gefasst ist, ist er jedenfalls aus diesen Gründen nicht nichtig. Wird die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, macht dies den Beschluss zwar anfechtbar. Ficht jedoch niemand an, wird der Beschluss bestandskräftig.
Autor: Susanne Tank – tank@bethgeundpartner.de
Fundstelle: Landgericht München, Beschluss vom 03. Dezember 2007, 1 O 14033/06, WE 2008, 248 f.
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