Werdende Wohnungseigentümergemeinschaft – WEG entsprechend anwendbar?

Wurden wirksame schuldrechtliche Erwerbsverträge mit Eigentumsanwärtern geschlossen, haben diese ihre Wohnung bereits in Besitz genommen und ist für sie auch eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen, so liegt eine werdende Wohnungseigentümergemeinschaft vor. Da der werdende Wohnungseigentümer bereits alle Rechte und Pflichten eines Eigentümers hat, ist er auch zu einer Eigentümerversammlung zu laden. Hier ist er stimmberechtigt sowie zur Zahlung der Lasten und Kosten verpflichtet.
OLG Hamm, 10.5.2007, Az: 15 W 428/06
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