Wer Mieter hinausekelt, haftet gegenüber dem Wohnungseigentümer

 

Immer schön höflich

In einer Wohnanlage mit vielen Parteien kann es nicht immer so vornehm zugehen wie in einem britischen Herrenclub. Da sagt man sich schon mal die Meinung, weil die Treppe nicht ordentlich geputzt wurde oder Gegenstände im Gemeinschaftsflur herumstehen. Doch wenn die Sitten zu rau sind, dann kann es nach Information des LBS-Infodienstes Recht und Steuern für die Verursacher teuer werden. Das musste ein Wohnungseigentümer erfahren, der sich gegenüber den Mietern eines anderen Eigentümers ziemlich eklig aufgeführt hatte.
(Oberlandesgericht Köln, Aktenzeichen 16 Wx 197/05)

Der Fall:     Beim ersten Vorfall war der Eigentümer einer Wohnung bereits stutzig geworden. Seine Mieter hatten fristlos gekündigt – und zwar mit der Begründung, sie seien von einem anderen, benachbarten Immobilieneigentümer aus derselben Wohnanlage ständig beleidigt, bedroht und belästigt worden. Als sich Ähnliches mit neuen Mietern wiederholte, war der Vermieter nicht mehr bereit, das so ohne weiteres hinzunehmen. Er zog vor Gericht und verklagte den rabiaten Eigentümer-Kollegen auf Schadenersatz. Die Begründung: Nachdem dieser wegen seines Verhaltens den Auszug der Mieter provoziert habe, müsse er auch für die zeitweilige Minderung der monatlichen Zahlungen und für den Wohnungsleerstand haften.

Das Urteil:     Jeder Eigentümer hat sich innerhalb einer Wohnanlage so zu verhalten, dass den übrigen Eigentümern keine vermeidbaren Nachteile entstehen. An diesen ehernen Grundsatz des Zusammenlebens erinnerten die Richter den Störenfried und verurteilten ihn zur Zahlung von Schadenersatz. Anders hätte die Sachlage natürlich ausgesehen, wenn die Reaktion der Mieter maßlos überzogen gewesen wäre. Denn nicht wegen jeder kleinen Unstimmigkeit darf man fristlos kündigen.

Quelle: www.lbs.de