Wenn ein Unbefugter zur Eigentümerversammlung einläd, zieht dies nicht automatisch eine Beschluss­nichtigkeit nach sich

Das Landgericht Frankfurt am Main entschied am 23.01.2025, dass eine Einladung zur Eigentümerversammlung durch einen Unbefugten nicht automatisch zur Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse führt. Die Eigentümer sind durch die Möglichkeit der Anfechtbarkeit der Beschlüsse ausreichend geschützt. Im vorliegenden Fall hatte ein Eigentümer ohne Erlaubnis zu einer Versammlung eingeladen, und die anderen Eigentümer klagten auf Nichtigkeit der Beschlüsse. Das Gericht bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts Wetzlar, dass die Beschlüsse nicht nichtig sind. Es wurde klargestellt, dass nur der Verwalter oder ein ermächtigter Eigentümer zur Einladung berechtigt ist.

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main Urteil23.01.2025