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Solange das Zusammenlegen von zwei Wohnungen zu Einer nicht im Grundbuch dokumentiert ist, kann der Verwalter für die Verwaltung dieser einen Wohnung zweimal abrechnen, wenn die Gemeinschaftsordnung vorsieht, dass sich die Verwalterkosten nach Wohnungseinheiten bemessen. Dies hat das Amtsgericht Hannover am 23. August 2006 entschieden. Die Eigentümer hatten zwar zwei Wohnungen gekauft. Diese waren jedoch schon vom teilenden Eigentümer zu einer Wohnung zusammengelegt worden und werden auch als eine Wohnung genutzt. Im Grundbuch wurde jedoch die Zusammenlegung nicht eingetragen. Trotzdem de facto der Verwalter lediglich eine Wohnung verwaltet hat, steht ihm hier die doppelte Verwaltergebühr zu.
Praxistipp:
Einmal mehr zählen die Regelungen in der Gemeinschaftsordnung, auch wenn in der Praxis ein Abweichen davon sachdienlich wäre. Jedem Käufer, natürlich aber auch jedem Verwalter kann nur angeraten werden, die Teilungserklärung genau zu studieren. Vorliegend ist dem Eigentümer anzuraten, unverzüglich die Vereinigung der Wohnungen auch grundbuchmäßig zu dokumentieren. Eine Zustimmung der anderen Miteigentümer ist in der Regel nicht erforderlich, vgl. BayObLG DNotZ 1999, 674. Alternativ käme die Änderung der Kostenverteilung in der Gemeinschaftsordnung in Betracht. Hierzu bedarf es aber der Zustimmung aller Eigentümer.
Autorin: Susanne Tank – tank@bethgeundpartner.de
Fundstelle: Amtsgericht Hannover, Beschluss vom 23. August 2006, 73 II 403/06 (nicht veröffentlicht)
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