Maximilianstr. 16
53111 Bonn
Telefonzeiten:
Mo. - Do.: 9-12 u. 14-16 Uhr
Fr.: von 9-12 Uhr
Bürozeiten:
Mo. - Do.: 9-17
Fr.: von 9-15 Uhr
Nach § 24 Abs. 2 WEG kann auch eine Minderheit der Wohnungseigentümer die Einberufung einer Eigentümerversammlung verlangen, wenn ein Viertel aller Mitglieder (nach Köpfen gerechnet) dies beantragt. Teilweise umstritten ist es aber in der Rechtsprechung, ob die Eigentümer auch die Aufnahme bestimmter Tagesordnungspunkte (TOPs) vom Verwalter verlangen können.
Das OLG Frankfurt a. M. hat nun festgestellt, dass jeder einzelne Wohnungseigentümer die Aufnahme bestimmter Tagesordnungspunkte auf die Tagesordnung verlangen könne, solange die Behandlung dieser Themen „ordnungsmäßiger Verwaltung“ entspreche. Notfalls besteht sogar die Möglichkeit, den Anspruch gerichtlich geltend zu machen (§ 43 Nr. 3 WEG). Falls sich der Verwalter pflichtwidrig weigere, einen bestimmten Tagesordnungspunkt aufzunehmen, bestehe zudem die Möglichkeit, dass der Verwaltungsbeiratsvorsitzende in entsprechender Anwendung von § 24 Abs. 3 WEG die Tagesordnung gestalten könne. Pflichtwidrig sei eine Weigerung immer dann, wenn für die Aufnahme eines bestimmten TOPs sachliche Gründe vorliegen.
Mit der vorliegenden Entscheidung werden die Rechte der einzelnen Wohnungseigentümer stärker geschützt. Dem WEG-Verwalter wird so die Möglichkeit genommen, ihm unliebsame Themen von der Versammlung fernzuhalten. Gerade in Fällen, in denen ein teilender Bauträger sich zugleich als Verwalter eingesetzt hat, bestehen nicht selten Tendenzen seitens der Hausverwaltung, etwaige Mängelbeseitigungsansprüche nicht zum Gegenstand einer Beschlussfassung durch die WEG-Versammlung zu machen. Gleiches gilt natürlich auch, wenn ein seitens der Eigentümer die Abwahl des Verwalters auf die Tagesordnung gesetzt werden soll.
Der Verwalter wird auf der anderen Seite aber auch gegen „querulatorische“ Eigentümer geschützt, da der Maßstab der „ordnungsmäßen Verwaltung“ einzuhalten ist. Damit muss der Verwalter durchaus nicht jeden x-beliebigen TOP aufnehmen.
Wir sind fachkompetent und kennen die Gesetze…
Wir verwalten seit 1969 Eigentums- und Mietwohnungen, Miet- und Geschäftshäuser zur vollen Entlastung der Eigentümer zu günstigen Konditionen, mit Kompetenz, Professionalität und Engagement. Profitieren Sie von unserer Erfahrung – wir stellen uns Ihren Ansprüchen.
Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Sie können Ihre Auswahl jederzeit unter Einstellungen widerrufen oder anpassen.
Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies. Sie können Ihre Einwilligung zu ganzen Kategorien geben oder sich weitere Informationen anzeigen lassen und so nur bestimmte Cookies auswählen.