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Ein Verwalter ist ohne gesonderte Vereinbarung nicht verpflichtet, für eine vermietete Wohnung eine Einzeljahresabrechnung zu erstellen, die unverändert als wirksame Betriebskostenabrechnung gegenüber dem Mieter verwendet werden kann..
BayObLG, Beschluss v. 4.4.2005, Az.: 2ZBR 198/04
Fakten: Die vermieteten Wohnungseigentümer hatten die vom Verwalter gefertigten Jahreseinzelabrechungen unverändert zu Nebenkostenabrechnung ihrer Mieter gegenüber verwendet. Aufgrund der Tatsache, dass die Jahresabrechnung im Wesentlichen keine Abgrenzungen enthalten darf, bei der Mietnebenkostenabrechnung derartig aber vorzunehmen sind, hatten die vermietenden Eigentümer Nebenkostenausfälle zu verzeichnen, die sie nunmehr gegen den Verwalter geltend machen. Dies jedoch ohne Erfolg, denn der Verwalter hatte vorliegend Gesamt- und Einzeljahresabrechnungen vorgelegt, die den formellen Anforderungen genügten und de jeweils durch unangefochtenen Eigentümerbeschluss genehmigt wurden. Die auf Bitten der vermietenden Wohnungseigentümer nochmals gefertigten Exemplare der ursprünglichen Abrechnungen sind lediglich Zweitausfertigungen der bereits genehmigten Jahresabrechnung und beinhalten keine Abänderung oder Neuberechnung, auf die die Eigentümer auch keinen Anspruch gehabt hätten. Dass diese jedenfalls dem Verwalter damit beauftragt hätten, die neu zu erstellende Einzelabrechnungen dergestalt abzuändern, dass diese unproblematisch als Grundlage für die mietrechtliche Nebenkostenabrechnung hätten verwendet werden können, konnten die Eigentümer nicht beweisen.
Fazit: Die Entscheidung entspricht der herrschenden Meinung.
(Quelle: Immobilienwirtschaft 07-08/2005)
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