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WEG-Verwalter haftet bei nicht ordnungsgemäß erstellter Rechnungslegung auf Schadenersatz
Der Verwalter muss bei Beendigung der Verwaltertätigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft eine ordnungsgemäße Rechnungslegung vorlegen. Unterlässt er dies, ist er der Gemeinschaft zum Schadenersatz verpflichtet.
Dies musste sich ein Verwalter vom Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf sagen lassen. Der Verwalter hatte während seiner Verwaltertätigkeit keine ordnungsgemäße Buchhaltung erstellt und war deshalb von der Eigentümergemeinschaft abberufen worden. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hatte einen Dritten beauftragen müssen, die Buchhaltung nachzuholen. Den hierdurch entstandenen Kostenaufwand (immerhin 5.094 EUR) bekam sie jetzt als Schadenersatz vom früheren Verwalter zugesprochen.
In der Urteilsbegründung schrieb das OLG dem Verwalter folgende Aufgaben ins Pflichtenheft:
(OLG Düsseldorf, 3 Wx 194/02)
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