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von Ralf Schulze Steinen | 09.05.2014
WEG-Versammlung in den Schulferien: Zulässig oder nicht?
Wird eine WEG-Versammlung für einen in der (Sommer-) Ferienzeit liegenden Zeitpunkt einberufen, so muss dies mit ausreichendem Vorlauf geschehen, anderenfalls die Einberufung den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung widerspricht. Die Einhaltung der sich aus § 24 Abs. 2 WEG ergebenden (Mindest-) Einberufungsfrist von zwei Wochen reicht in diesem Fall nicht aus.
Dies hat das LG Karlsruhe, Urteil vom 25.10.2013, Az. 11 S 16/13 entschieden.
In dem zu entscheidenden Fall berief die Verwaltung unter Einhaltung einer zweiwöchigen Einberufungsfrist eine WEG-Versammlung auf den 21.08.2012 ein. Die meisten Mitglieder der WEG wohnten in Baden-Württemberg, wo die Sommerferien den gesamten Monat August 2012 andauerten.
In der WEG – Versammlung wurden einige Beschlüsse gefasst, gegen die der Kläger Anfechtungsklage u.a. mit der Begründung erhob, die Einberufung der WEG-Versammlung in der Ferienzeit sei nicht zulässig.
Zu Recht?
Ja – das LG Karlsruhe erklärt die angefochtenen Beschlüsse für ungültig, denn die WEG-Versammlung sei zur Unzeit einberufen worden.
1.
Ob eine WEG-Versammlung in den Schulferien stattfinden dürfe, werde unterschiedlich beantwortet.
So werde vertreten, dass die Anberaumung einer WEG-Versammlung in den Schulferien nur in dringenden Fällen oder bei Vorliegen eines triftigen Grunds zulässig sei. Andere seien der Auffassung, auch die Schulferien stünden generell oder aber zumindest insoweit zur Verfügung, als die konkrete Zusammensetzung der Gemeinschaft nicht ausnahmsweise dagegen spreche bzw. als nicht auf Mitglieder mit schulpflichtigen Kindern Rücksicht genommen werden müsse.
2.
Ausgehend von dem Grundgedanken, dass der Versammlungszeitpunkt nicht das Teilnahmerecht der Mitglieder vereiteln dürfe,könne die Anberaumung einer WEG-Versammlung in der Ferienzeit, die auch für Mitglieder ohne schulpflichtige Kinder aus vielen Gründen, z. B. Lehrerberuf des Mitglieds oder seines Partners, Kinder im Kindergarten, verpflichtender Urlaub wegen Betriebsschließung, schulpflichtige und zu betreuende Enkelkinder etc., typische Reisezeit sei, zumindest nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, wenn sie mit ausreichendem Vorlauf angekündigt worden sei.
Nur dann sei sichergestellt, dass die Mitglieder ihre Teilnahme an der Versammlung einrichten können.
3.
Die Mindestvorgabe des § 24 Absatz 2 WEG von zwei Wochen reiche dafür nicht aus, weil durch sie innerhalb der typischen Reisezeit nicht sichergestellt werde, dass die Mitglieder rechtzeitig von der Versammlung erfahren, zumal wenn auch die Versendung der Einladung selbst in diese Zeit falle. Die Verwaltung nehme dann nämlich billigend in Kauf, dass einige Mitglieder die Einladung erst nach der Urlaubsrückkehr zur Kenntnis nehmen können, wenn die Versammlung schon abgehalten worden ist.
Welcher Zeitraum gerade noch ausreichend wäre, müsse die Kammer nicht bestimmen. Zwei Wochen würden keinesfalls genügen. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Verwaltung auf andere Weise sichergestellt habe, dass die Mitglieder an einer kurzfristig innerhalb einer typischen Reisezeit angesetzten Versammlung teilnehmen können, oder wenn es sich um eine Angelegenheit von besonderer Dringlichkeit handelt.
Beides sei im vorliegenden Rechtsstreit nicht der Fall.
Fazit:
Die Entscheidung erging zu einer Wohnungserbbaurechtsgemeinschaft. Auf solche sind gemäß § 30 Abs. 3 S. 2 WEG die Vorschriften über das Wohnungs-/Teileigentum entsprechend anwendbar. Die Entscheidung ist mithin auch auf Wohnungseigentümergemeinschaften übertragbar:
1.
Das Recht, an einer WEG-Versammlung teilzunehmen, ist ein elementares Kernrecht eines jeden Wohnungseigentümers. Es darf deshalb grundsätzlich nicht, auch nicht durch die Art und Weise der Terminsbestimmung vereitelt werden.
2.
Ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen die Einberufung einer WEG-Versammlung in der Ferienzeit generell zulässig – oder unzulässig – ist, hat das LG Karlsruhe nicht entschieden.
Ihr Ansprechpartner in Sachen Wohnungseigentumsrecht ist unser Partner Ralf Schulze Steinen, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht.
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