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Gegen den Mieter einer Eigentumswohnung hat die Eigentümergemeinschaft keinen Anspruch auf Zutritt zur Wohnung, um diesem die Versorgungsanlagen abzusperren. Dies gilt nach einem Beschluß des Kammergerichts Berlin vom 26. Januar 2006 selbst dann, wenn die WEG gegen ihren Miteigentümer, der sich mit Hausgeldzahlungen in Verzug befand, bereits einen gerichtlichen Titel auf Zutritt zu seiner vermieteten Wohnung erwirkt hat. Die WEG kann mit dieser gegen den Wohnungseigentümer ergangenen Entscheidung nicht gegen dessen Mieter vorgehen.
Praxistipp:
Bei vermietetem Wohnungseigentum ist immer genau zu überlegen, gegen wen in welcher Weise vorgegangen wird. Die Wohnungseigentümer hätten vorliegend die fälligen Hausgelder einklagen und mit dem Zahlungstitel die Mieten pfänden sollen. Der Mieter muss dann solange an die Eigentümergemeinschaft zahlen, bis der Rückstand ausgeglichen ist. Dies ist jedenfalls dann sinnvoll, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Mieter die Miete nicht zahlt. Nur wenn die Wohnung nicht vermietet ist, sondern vom Eigentümer selbst bewohnt wird, ist es sinnvoll, diesen gerichtlich zu zwingen, Zutritt zur Absperrung der Versorgungsanlagen zu gewähren.
Autor: Susanne Tank – tank@bethgeundpartner.de
Fundstelle: NZM 2006, 297: Kammergericht Berlin, Beschluß vom 26. Januar 2006 – 8 U 208/05
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