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Wohnungseigentümer müssen dem Verwalter einen Eigentümerwechsel mitteilen. Wenn der Verwalter in Unkenntnis eines Wechsels den alten Eigentümer zur Versammlung lädt, liegt kein Anfechtungsgrund vor.
Eigentümerwechsel mitteilen bedeutet in diesem Fall, nicht bloß zu schreiben, oder eine Kopie des Kaufvertrages einzureichen, sondern die rechtlich relevante Grundbuchänderung zuzusenden, also die Mitteilung über die Eigentumsumschreibung, oder aber einen aktuellen Grund-buchauszug. Ob diese vom Verkäufer oder vom Käufer übersendet wird, spielt dabei keine Rolle.
Der Verwalter ist nicht verpflichtet, von sich aus die Grundbuchlage zu überprüfen. Der Verwalter kann vielmehr davon ausgehen, dass ihm die rechtlich relevante Grundbuchänderung von einem der Eigentümer mitgeteilt werden würde. Es würde den Pflichtenkreis des Verwalters überspannen zu verlangen, vor jeder Eigentümerversammlung einen Grund-buchauszug einzuholen.
(LG München I, Beschluss v. 22.2.2013, 36 T 1970/13)
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