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Die Eigentümergemeinschaft hält sich im Rahmen des ihr zustehenden Gestaltungsspielraums, wenn sie die Nutzung des Waschkellers für diesen Zeitraum gestattet, der üblicherweise für einen vollständiger Waschgang einschließlich Schleudern und Trocknen benötigt wird. Dabei entstehende geringfügige Geräuschbelästigungen haben andere Wohnungseigentümer hinzunehmen. Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Köln durch rechtskräftigen Beschluss vom 03.12.1999 den Anfechtungsantrag von Wohnungseigentümern zurückgewiesen, die sich zuvor in der Eigentümerversammlung für ein sonntägliches Waschverbot ausgesprochen hatten, dabei jedoch von den übrigen Eigentümern überstimmt worden waren.
Nach dem Beschluss unterfällt privates Waschen in einem Waschkeller nicht dem Arbeitsverbot des Feiertagsgesetzes, da es sich nicht um öffentlich bemerkbare Arbeiten handele, und zudem unaufschiebbare Arbeiten, die zur Befriedigung dringender häuslicher Bedürfnisse erforderlich sind, erlaubt seien. Sofern die Eigentümergemeinschaft unter Abwägung der verschiedenen Interessen eine auf drei Stunden beschränkte Nutzung des Waschkellers erlaube, übe sie damit ihr Ermessen ordnungsgemäß aus und trage den berechtigten Interessen nach Sonntagsruhe einerseits und der Notwendigkeit andererseits, etwa aus beruflichen Gründen auch Sonntags zu waschen, ausreichend Rechnung. In einem solchen Fall dürfen die Gerichte gemäß dem Beschluss ihr eigenes Ermessen nicht an die Stelle der Eigentümerversammlung setzen, wie es die Vorinstanzen getan hatten, die die sonntägliche Nutzung auf zwei Stunden hatten begrenzen wollen, zumal in diesem Zeitraum ein vollständiger Waschgang einschließlich Schleudern und Trocknen kaum zu erledigen sei.
WEG §§ 14 , 15; NWFeiertagsG § 3
1. Eine durch Mehrheitsbeschluss getroffene Regelung des Inhalts, dass der im Gemeinschaftseigentum stehende Waschkeller auch sonntags in der Zeit von 9 bis 12 Uhr benutzt werden darf, verstößt nicht gegen § 3 NWFeiertagsG.
2. Soweit durch die Waschmaschinen keine empfindliche Geräuschbelästigung verursacht wird, kann der Richter den Ermessensspielraum der Eigentümergemeinschaft nicht durch sein eigenes Ermessen ausfüllen.
3. Die Gemeinschaft macht von ihrem Ermessen keinen Fehlgebrauch, wenn sie den Gebrauch der Waschmaschinen für einen Zeitraum gestattet, der bequem einen kompletten Waschgang (Waschen, Schleudern, Trocknen) erlaubt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.02.2005
Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 28.12.1999
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