Was viele Eigentümer nicht glauben: In die Jahresabrechnung gehören auch unberechtigt getätigte Zahlungen!

 

In die Jahresgesamtabrechnung sind alle tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben einzustellen ohne Rücksicht darauf, ob sie zu Recht getätigt worden sind. (BGH NJW 1997, 2106, 2108; BayObLG NZM 2002, 531; Demharter ZWE 2001, 585). Maßgebend ist also die rechnerische Richtigkeit, nicht die sachliche Richtigkeit der Jahresabrechnung.