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Gleichfalls BGH – Urteil vom 15.12.2017 – V ZR 257/16:
Die Sonderumlage ist nicht schon mit dem Beschluss über ihre Erhebung, sondern in entsprechender Anwendung von § 28 Abs. 2 WEG erst mit dem Abruf durch den Verwalter fällig, sofern der Beschluss der WE keine andere Fälligkeitsregelung enthält.
Anmerkung I Fries Rechtsanwälte Partnerschaft:
Auch die anteiligen Hausgeldvorauszahlungen der WE gem. beschlossenem Wirtschaftsplan werden gem. § 28 Abs. 2 WEG erst mit Abruf durch den Verwalter fällig. Allerdings räumt § 28 Abs. 2 WEG dem Verwalter kein alleiniges, die Entscheidungsmacht der WE begrenzendes Recht zur Fälligkeitsbestimmung ein; diese können durch Beschluss nach § 21 Abs. 7 WEG die Fälligkeit von Beitragsvorschüssen abweichend regeln. Sollen die Beiträge abweichend von § 28 Abs. 2 WEG zu bestimmten Zeitpunkten fällig werden, bedarf es einer ausdrücklichen Regelung in dem Beschluss über den Wirtschaftsplan.
Quelle © FRIES Rechtsanwälte – www.friesrae.de
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