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Im WEG ist geregelt, dass der Verkauf einer Wohnung von der Zustimmung des Verwalters abhängig gemacht werden kann. Die Zustimmung kann aber nur aus wichtigem Grund versagt werden. Streitpunkt ist daher regelmäßig ob im Einzelfall ein wichtiger Grund vorliegt.
Das Landgericht Köln hatte einen solchen Fall zu entscheiden: Es ist der Ansicht, dass für die Verweigerung der Zustimmung nicht die Voraussetzungen des § 18 WEG für die Entziehung eines Wohnungseigentums vorliegen müssen. Die Zustimmung kann dann verweigert werden, wenn konkrete Anhaltspunkte erwarten lassen, dass der Interessent seinen Pflichten in der WEG nicht nachkommen und die Rechte der anderen Eigentümer nicht achten wird; z.B. kann das der Fall sein, wenn der Interessent bereits Mitglied der WEG ist und bei ihm erhebliche Hausgeldrückstände bestehen oder er rechtswidrige bauliche Veränderungen vor-genommen hat.
Fazit: Es ist sowohl vom Verwalter als auch – wenn es Regelungen dazu gibt – von den Wohnungseigentümer immer im Einzelfall zu prüfen und zu entscheiden, ob die Voraus-setzungen für die Versagung der Zustimmung vorliegen. Anderenfalls kann der Veräußerer Schadensersatzansprüche geltend machen, die schon mal erheblich sein können.
(Veröffentlicht in: Potsdam am Sonntag, Rechtsanwälte informieren, 18.11.2009)
Quelle: Autor: Peter Hesse, Rechtsanwalt – http://www.brennecke-partner.de/
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