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Der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage wird, auch wenn er nicht zugleich Wohnungseigentümer ist, weder durch § 25 Abs. 5 WEG noch § 181 BGB gehindert, als Stellvertreter einzelner Wohnungseigentümer an der Beschlussfassung über seine erneute Bestellung mitzuwirken. Dieses gilt auch dann, wenn mit der Beschlussfassung über die erneute Bestellung zugleich über den Beschluss des Verwaltervertrages abgestimmt wird. Vorbehaltlich einschränkender Regelungen durch Vereinbarung steht es grundsätzlich jedem Miteigentümer frei, sich in der Eigentümerversammlung vertreten zu lassen. Soweit die Teilungserklärung oder sonstige Vereinbarungen der Miteigentümer keine einschlägigen Beschränkungen enthalten, bedarf jede Einschränkung dieser Befugnis einer besonderen gesetzlichen Legitimation.
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Autor: Hans-Christian Schwarzmeier
Breiholdt Rechtsanwälte
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