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Nochmals: Beschluss über Verzug / Verzugszinsen nichtig
Viele Eigentümergemeinschaften sind bestrebt, die Zahlungsmoral ihrer Mitglieder dadurch zu stärken, indem bestimmte Vorfälligkeits- oder Verfallsklauseln vorsehen, dass bei Verzug mit bestimmten Hausgeldzahlungen sofort das ganze auf die jeweilige Wirtschaftsperiode entfallende Hausgeld zur Zahlung fällig wird. Im Hinblick auf durchaus gerechtfertigte Sanktionierungen säumiger Wohnungseigentümer in Form einer Gesamtfälligkeit des Hausgelds bei Zahlungsverzug, heißt es jedoch genau aufgepasst. Der BGH (Beschluss v. 2.10.2003, V ZB 34/03) hat nur eine der möglichen Formen einer Gesamtzahlungspflicht der Vorauszahlungen auf den Wirtschaftsplan einer Wirtschaftsperiode abgesegnet: Regeln die Wohnungseigentümer konkret für eine bestimmte Wirtschaftsperiode im Zusammenhang mit der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan eine Gesamtfälligkeit der Wohngelder zu Beginn der Wirtschaftsperiode, dann kann wirksam bestimmt werden, dass ein Wohnungseigentümer bei Verzug mit zwei Monatsbeiträgen verpflichtet ist, das gesamte bezogen auf die Wirtschaftsperiode zu entrichtende Hausgeld sofort zu zahlen.
Die in sehr vielen Eigentümergemeinschaften übliche isolierte und pauschale Beschlussfassung, wonach ein Wohnungseigentümer im Fall des Zahlungsverzugs mit Hausgeldern für zwei Monate das gesamte Hausgeld für die jeweilige Wirtschaftsperiode sofort zu zahlen hat, überschreitet die Beschlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft. Derartige Beschlüsse sind demnach nichtig, eine entsprechende Regelung kann nur durch Vereinbarung herbeigeführt werden.
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