Verzögerte Eintragungen in die Beschluss – Sammlung sind kein Grund für die Abberufung eines Verwalters


Verzögerungen bei der Führung einer Beschluss-Sammlung sind kein Grund für die Abberufung eines Verwalters, wenn der Eigentümergemeinschaft kein Nachteil entsteht. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Februar 2012. Ein Wohnungseigentümer kann die Abberufung eines Verwalters nicht immer bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 26 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) verlangen. Einer Eigentümergemeinschaft steht insoweit ein Ermessensspielraum zu. Ein Verwalter war für fünf Jahre bestellt worden. Später forderte ein Wohnungseigentümer die übrigen Mitglieder der Eigentümergemeinschaft auf, eine außerordentliche Eigentümerversammlung anzuberaumen, um den Verwalter vorzeitig abzuberufen. Der Verwalter hatte Eintragungen in die Beschluss-Sammlung mit einer Verzögerung von sechs Wochen vorgenommen und darüber hinaus weder den Zeitpunkt noch den Urheber der Eintragungen angegeben. Da die Gemeinschaft der Eigentümer sich weigerte, den Verwalter abzuberufen, reichte der verärgerte Wohnungseigentümer Klage ein. Ohne Erfolg!