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Die Mitglieder des Verwaltungsbeirates haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Vergütung. Es handelt sich bei dem zwischen ihnen und der Gemeinschaft bestehenden Rechtsverhältnis bei Fehlen entsprechender Vereinbarungen um ein Auftragsverhältnis. Demnach können sie von den Wohnungseigentümern Ersatz der Aufwendungen oder Auslagen verlangen, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit hatten und die sie den Umständen nach für erforderlich halten durften.
Dieser Anspruch kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auch durch eine Pauschale in der Weise abgegolten werden, dass pro Sitzung ein Betrag von 20 Euro zuzüglich Fahrtkostenerstattung analog der Erstattung für Dienstreisen gezahlt wird (OLG Schleswig, Beschluss vom 13.12.2004, 2 W 124/03).
Entsprechende Aufwandserstattungsregelungen können auch für die durch Mehrheitsbeschluss bestellten Mitglieder eines Bauausschusses getroffen werden, da hinsichtlich dessen unterstützender Tätigkeit bei der Durchführung der dem Verwalter obliegenden Durchführung von umfangreicheren Sanierungsmaßnahmen die Regelungen des § 29 WEG entsprechend anzuwenden sind.
Quelle: Volker Bielefeld
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