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Ein WEG-Verwalter, welcher unter gleichzeitiger fristloser Kündigung des Verwaltervertrages durch Beschluss der WEG fristlos abberufen worden ist, kann jedenfalls dann keine Vergütung für die Restlaufzeit seines Vertrages verlangen, wenn er die Kündigung für unwirksam hält, seine Ansprüche aber erst 1 ¼ Jahre nach der Abberufung gerichtlich geltend macht, so das AG Hannover. Die Klage sei nicht mehr zeitnah. Ein solches Verhalten verstoße gegen Treu und Glauben und führe zum Verlust der Vergütungsansprüche.
Praxistipp
Dem abberufenen und gekündigten WEG-Verwalter kann nur geraten werden, seine Ansprüche zeitnah zur Kündigung geltend zu machen. Insbesondere noch ausstehende Vergütungsansprüche sollten rechtzeitig eingefordert werden. Auch sollte der Verwalter, geht er von einer unwirksamen Kündigung aus, die Anfechtung des entsprechenden Eigentümerbeschlusses bzw. die gerichtliche Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung anstreben, um seiner Rechte nicht verlustig zu gehen. Möchte der Verwalter den Abberufungsbeschluss anfechten, so ist unbedingt zu beachten, dass die Anfechtung binnen eines Monats nach Beschlussfassung zu erfolgen hat.
Autor: Lars Kutz – kutz@bethgeundpartner.de
Fundstelle: AG Hannover, Urteil vom 09. Januar 2009, 481 C 12247/08 (noch nicht rechtskräftig und nicht veröffentlicht)
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