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Wie zuvor schon das AG Bremen (wir berichteten darüber im Newsletter 2007/22) haben nun auch das AG Neuss und das AG Hannover bestätigt, dass dem Verwalter, der einem Wohnungseigentümer den Nachweis über haushaltsnahe Dienstleistungen im Sinne des § 35a EStG erbringt, für diese zusätzliche Leistung ein Sonderhonorar zusteht. Dies deshalb, weil für den Verwalter ein erheblicher Verwaltungsaufwand entsteht, "um aus dem jetzt abgelaufenen Jahr 2006 die entsprechenden Kontoumsatzbelege und Rechnungen zusammenzustellen", so das Amtsgericht.
Hinweis
Die Entscheidungen des Amtsgerichts Neuss und der Abteilung 73 des Amtsgerichts Hannover gehen davon aus, dass der Verwalter auf Anfrage eines Wohnungseigentümers verpflichtet ist, die fragliche Bescheinigung zu erstellen, allerdings gegen Sondervergütung. Das AG Bremen (Beschluss vom 3. Juni 2007, 111a II 89/07 = WuM 2007, 474 f.) hatte hierzu richtigerweise entschieden, dass keine solche Verwalterpflicht existiert und dass insbesondere auch ein Anwendungsschreiben des Bundesministerium für Finanzen hier nicht zur Vermehrung der Verwalterpflichten in Bezug auf das ordnungsgemäße Erstellen einer Jahresabrechnung führen könne. Dieser Argumentation hat sich jüngst die Abteilung 71 des Amtsgerichts Hannover angeschlossen.
Hat sich der Verwalter bereits verpflichtet, einen solchen Nachweis zu erbringen oder will er dies unter Dienstleistungsgesichtspunkten, muss er dem nachkommen. Sinnvollerweise und von der Rechtsprechung bestätigt wird er diese Verpflichtung aber nur gegen eine Sondervergütung eingehen. Hier werden 10,00 bis 25,00 EUR je Bescheinigung und Jahr für angemessen angesehen.
Autor: Susanne Tank – tank@bethgeundpartner.de
Fundstelle: AG Neuss, Beschluss vom 29. Juni 2007, 74 II 106/07, NZM 2007, 736; AG Hannover, Beschlüsse vom 29. Juni 2007, 73 II 382/07 und 2. Oktober 2007, 71 II 499/07, beide nicht veröffentlicht
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