Verwalternachweis für haushaltsnahe Dienstleistungen – keine Beschlusskompetenz

Nach einem Beschluss des AG Köpenick vom 5. September 2007 kann die Eigentümergemeinschaft mangels Beschlusskompetenz nicht wirksam beschließen, dass dem Verwalter für das Erbringen des Nachweises über haushaltsnahe Dienstleistungen eine Sondervergütung zustehe. Es handele sich nicht um eine gemeinschaftliche Angelegenheit, sondern um eine Tätigkeit, die allein im Interesse der einzelnen Eigentümer erbracht werde. Diesen Eigentümern stehe "es frei, den Verwalter gesondert zu beauftragen, ihnen entsprechende Bescheinigungen zu erstellen". Der Beschluss der WEG, dem Verwalter zukünftig ein zusätzliches Honorar zukommen zu lassen, wurde folglich für ungültig erklärt.

Kommentar

Die Entscheidung steht augenblicklich – soweit ersichtlich – allein da. Bislang ist die Beschlusskompetenz der WEG nicht angezweifelt worden. Das Amtsgericht Hannover (Beschluss vom 2. Oktober 2007, 71 II 499/07) hat sogar ausdrücklich entschieden, dass es sich bei der Ausweisung haushaltsnaher Dienstleistungen um eine Gemeinschaftsangelegenheit handelt. Die herrschende Meinung geht von einer Beschlusskompetenz aus, so dass zunächst auch weiterhin entsprechend beschlossen werden sollte. Rechtssicher ist dies jedoch nicht.

Autor: Susanne Tanktank@bethgeundpartner.de

Fundstelle: AG Köpenick, Beschluss vom 5. September 2007, 70 II 46/07 (nicht veröffentlicht, nicht rechtskräftig)