Verwaltergebühr mit sittenwidrigen Säumniszuschlägen

 

Eine Regelung in der Teilungserklärung, die für den Mehraufwand des Verwalters (im vorliegenden Fall des teilenden Bauträgers) im Säumnisfall eines Wohnungseigentümers die doppelte und bei gerichtlichen Maßnahmen die dreifache jährliche Verwaltergebühr bestimmt, ist grob unbillig und damit nichtig.

 

OLG Hamm, 6.12.2007 – Az: 15 W 224/07

 

Quelle: http://www.anwaltonline.com