Verwalterbestellung per einstweiliger Verfügung

Das Landgericht Karlsruhe entschied am 01.12.2023 (Az. 11 S 12/23), dass eine einstweilige Verfügung zur Verwalterbestellung rechtswidrig werden kann, wenn sie über längere Zeit nicht genutzt wird. Zudem sollte eine gerichtliche Verwalterbestellung im Eilverfahren in der Regel auf maximal ein Jahr befristet sein.

Im konkreten Fall fehlte in einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) ein Verwalter. Eine Eigentümerin beantragte die Bestellung eines Verwalters, die das Amtsgericht für drei Jahre anordnete. Das Landgericht wies den Antrag zurück, da die Antragstellerin ihre Dringlichkeit widerlegt hatte, indem sie die Verfügung nicht umsetzte. Außerdem war die dreijährige Bestellung rechtlich nicht zulässig; im Eilverfahren darf die Bestellung maximal ein Jahr dauern.

Für die Antragsteller ist es wichtig, einen bereitwilligen Verwalter zu benennen und dessen Bereitschaft glaubhaft zu machen. Die Zustellung der einstweiligen Verfügung obliegt dem Antragsteller. Ein Beschluss zur Verwalterbestellung muss auf einer soliden Tatsachengrundlage basieren, und in der Regel sind drei Vergleichsangebote erforderlich.

Das Landgericht stellte fest, dass die GdWE trotz der gerichtlichen Bestellung ohne Verwalter war, da der bestellte Verwalter nicht informiert wurde. Dies zeigt die Bedeutung der ordnungsgemäßen Kommunikation und der Einhaltung von Verfahrensvorschriften im Wohnungseigentumsrecht.

Quelle: LG Karlsruhe