Verwalterbestellung; nur ein Kandidat möglich

Der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22.08.2023 behandelt die Verwalterwahl in einer Eigentümergemeinschaft, in der nur ein Kandidat zur Verfügung steht. Die zentrale Aussage des Urteils ist, dass das Ermessen der Eigentümer in der Regel auf die Wahl dieses einzigen Kandidaten reduziert wird, sofern dieser akzeptable Konditionen für den Verwaltervertrag vorlegt.

Ein wichtiger Aspekt des Urteils ist die Information der Eigentümer über die Konditionen des Verwaltervertrags. Es wird festgestellt, dass die Eigentümer ausreichend informiert sind, wenn sie wissen, dass neben der Grundvergütung auch Sondervergütungen anfallen können. Es ist nicht erforderlich, dass diese Sondervergütungen im Detail in der Einladung zur Versammlung aufgeführt werden, solange die Möglichkeit besteht, den Entwurf des Verwaltervertrags einzusehen. Dies bedeutet, dass die Eigentümer die Möglichkeit haben, sich vor der Abstimmung über die genauen Konditionen zu informieren, was als ausreichend erachtet wird.

Insgesamt zeigt das Urteil, dass die Transparenz und die Möglichkeit zur Einsichtnahme in den Vertragstext als ausreichend angesehen werden, um den Anforderungen an die Information der Eigentümer gerecht zu werden. Dies könnte jedoch auch zu Diskussionen führen, ob die Eigentümer tatsächlich in der Lage sind, informierte Entscheidungen zu treffen, wenn sie nicht alle Details im Vorfeld kennen.

Das Urteil verdeutlicht die Balance zwischen der Notwendigkeit, die Eigentümer zu informieren, und der praktischen Handhabung von Verwalterwahlen, insbesondere in Situationen, in denen nur ein Kandidat zur Verfügung steht. Es könnte auch als Anreiz für Verwalter dienen, transparente und faire Konditionen anzubieten, um das Vertrauen der Eigentümer zu gewinnen.

LG Frankfurt/M., Beschluss vom 22.08.2023, 2-13 T 56/23, ZWE 2024, 39